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1 wird geladen ... „Keiner, dem die Hoden zerquetscht oder die Harnröhre abgeschnitten ist, darf in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden.

2 wird geladen ... Kein Bastard darf in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden; nicht einmal das zehnte Geschlecht der Nachkommen des Betreffenden darf in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden. –

3 wird geladen ... Kein Ammoniter und kein Moabiter darf in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden; nicht einmal das zehnte Geschlecht der Nachkommen von ihnen darf jemals in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden,

4 wird geladen ... deshalb weil sie euch auf eurer Wanderung, als ihr aus Ägypten auszogt, nicht mit Brot und Wasser entgegengekommen sind und weil sie Bileam, den Sohn Beors, aus Pethor in Mesopotamien gegen dich in Sold genommen haben, damit er dich verfluche (vgl. 4.Mose 22-24).

5 wird geladen ... Aber der HERR, dein Gott, wollte Bileam nicht erhören, sondern der HERR, dein Gott, verwandelte dir den Fluch in Segen; denn der HERR, dein Gott, hat dich lieb.

6 wird geladen ... Sei niemals, solange du lebst, darauf bedacht, ihnen etwas Gutes oder eine Liebe zu erweisen! –

7 wird geladen ... Einen Edomiter sollst du nicht verabscheuen, denn er ist dein Bruder. – Einen Ägypter sollst du nicht verabscheuen, denn du hast als Gast in seinem Lande gewohnt.

8 wird geladen ... Von den Kindern, die ihnen geboren werden, dürfen die zum dritten Geschlecht Gehörenden in die Gemeinde des HERRN aufgenommen werden.“

9 wird geladen ... „Wenn du als Kriegsherr gegen deine Feinde ausziehst, so sollst du dich vor allem Ungehörigen hüten.

10 wird geladen ... Ist ein Mann unter dir, der infolge eines nächtlichen Begegnisses unrein geworden ist, so soll er aus dem Lager hinausgehen: er darf nicht wieder in das Lager hineinkommen;

11 wird geladen ... gegen Abend soll er dann eine Waschung an sich vornehmen und darf hierauf bei Sonnenuntergang ins Lager zurückkehren.

12 wird geladen ... Auch sollst du außerhalb des Lagers einen Seitenplatz (oder: bestimmten Platz) haben, wohin du austreten kannst;

13 wird geladen ... und unter deinen Geräten sollst du einen Spaten haben, mit dem du, wenn du draußen deine Notdurft verrichtest, ein Loch graben und deinen Unrat wieder bedecken sollst.

14 wird geladen ... Denn der HERR, dein Gott, zieht inmitten deines Lagers einher, um dich zu erretten und deine Feinde dir preiszugeben; darum soll dein Lager heilig sein, damit er nichts Hässliches bei dir wahrnimmt und sich nicht von dir abwendet.“

15 wird geladen ... „Einen Knecht (= Sklaven), der sich vor seinem Herrn zu dir geflüchtet hat, sollst du seinem Herrn nicht ausliefern:

16 wird geladen ... er soll bei dir, in deiner Mitte, wohnen an dem Ort, den er in einer deiner Ortschaften erwählt, wo es ihm gut dünkt: du sollst ihm keine Schwierigkeiten machen! –

17 wird geladen ... Unter den Töchtern der Israeliten soll es keine der Unzucht geweihte Dirne (= Hierodule) geben, und unter den Söhnen der Israeliten soll es keinen zur Unzucht bestimmten Buhler geben.

18 wird geladen ... Du darfst keinen Hurenlohn und kein Hundegeld aus irgendeinem Gelübde in das Haus des HERRN, deines Gottes, bringen; denn ein Greuel für den HERRN, deinen Gott, sind sie alle beide. –

19 wird geladen ... Du sollst von deinem Volksgenossen keinen Zins verlangen, weder für geliehenes Geld, noch für gelieferte Lebensmittel, noch für irgend etwas anderes, das man gegen Zinsen verleihen kann.

20 wird geladen ... Von einem Ausländer (= Nichtisraeliten) magst du dir Zinsen zahlen lassen, nicht aber von einem deiner Volksgenossen, damit der HERR, dein Gott, dich bei allen deinen Unternehmungen segnet in dem Lande, in das du kommst, um es in Besitz zu nehmen. –

21 wird geladen ... Wenn du dem HERRN, deinem Gott, ein Gelübde leistest, so säume nicht, es zu erfüllen! denn der HERR, dein Gott, wird es sicherlich von dir fordern, und du würdest dir eine Verschuldung aufgeladen haben.

22 wird geladen ... Wenn du aber das Geloben unterlässt, so ziehst du dir dadurch keine Verschuldung zu;

23 wird geladen ... nur was deine Lippen ausgesprochen haben, musst du auch halten und ausführen, weil du dem HERRN, deinem Gott, freiwillig gelobt hast, was du mit deinem Munde ausgesprochen hast. –

24 wird geladen ... Wenn du in den Weinberg eines deiner Volksgenossen kommst, so magst du Trauben nach deinem Begehren essen, bis du satt bist; aber in dein Gefäß darfst du keine tun.

25 wird geladen ... Wenn du an das Kornfeld eines deiner Volksgenossen kommst, so magst du Ähren mit der Hand abpflücken; aber eine Sichel darfst du nicht an das Getreide eines deiner Volksgenossen legen. –

Querverweise zu 5. Mose 23,21 5Mo 23,21 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

5Mo 23,18 wird geladen ... Du darfst keinen Hurenlohn und kein Hundegeld aus irgendeinem Gelübde in das Haus des HERRN, deines Gottes, bringen; denn ein Greuel für den HERRN, deinen Gott, sind sie alle beide. –

1Mo 28,20 wird geladen ... und sprach hierauf folgendes Gelübde aus: „Wenn Gott mit mir ist und mich auf dem Wege, den ich jetzt gehen muss, behütet und mir Brot zur Nahrung und Kleidung zum Anziehen gibt

1Mo 35,1 wird geladen ... Da gebot Gott dem Jakob: „Mache dich auf, ziehe nach Bethel hinauf, nimm dort deinen Wohnsitz und errichte dort einen Altar für den Gott, der dir erschienen ist, als du vor deinem Bruder Esau flohst!“

1Mo 35,2 wird geladen ... Da befahl Jakob seiner Familie und allen anderen, die bei ihm waren: „Schafft die fremden Götter weg, die ihr bei euch habt, reinigt euch und legt andere Kleider an!

1Mo 35,3 wird geladen ... Wir wollen aufbrechen und nach Bethel hinaufziehen: dort will ich einen Altar errichten dem Gott, der mich zur Zeit meiner Not erhört hat und auf dem Wege, den ich gezogen bin, mit mir gewesen ist.“

3Mo 27,2 wird geladen ... „Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,

3Mo 27,3 wird geladen ... so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;

3Mo 27,4 wird geladen ... ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.

3Mo 27,5 wird geladen ... Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.

3Mo 27,6 wird geladen ... Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.

3Mo 27,7 wird geladen ... Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.

3Mo 27,8 wird geladen ... Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.

3Mo 27,9 wird geladen ... Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt (= dem Heiligtum verfallen) gelten:

3Mo 27,10 wird geladen ... man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.

3Mo 27,11 wird geladen ... Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;

3Mo 27,12 wird geladen ... dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.

3Mo 27,13 wird geladen ... Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.

3Mo 27,14 wird geladen ... Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.

3Mo 27,15 wird geladen ... Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.

3Mo 27,16 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.

3Mo 27,17 wird geladen ... Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;

3Mo 27,18 wird geladen ... wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so dass also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.

3Mo 27,19 wird geladen ... Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.

3Mo 27,20 wird geladen ... Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,

3Mo 27,21 wird geladen ... sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.

3Mo 27,22 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,

3Mo 27,23 wird geladen ... so soll ihm der Priester den Betrag (= Bruchteil) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.

3Mo 27,24 wird geladen ... Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.

3Mo 27,25 wird geladen ... Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.“

3Mo 27,26 wird geladen ... „Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.

3Mo 27,27 wird geladen ... Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muss der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.“

3Mo 27,28 wird geladen ... „Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.

3Mo 27,29 wird geladen ... Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.“

3Mo 27,30 wird geladen ... „Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.

3Mo 27,31 wird geladen ... Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.

3Mo 27,32 wird geladen ... Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.

3Mo 27,33 wird geladen ... Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.“

3Mo 27,34 wird geladen ... Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen (oder: zur Pflicht gemacht) hat. Numeri

4Mo 30,2 wird geladen ... Wenn ein Mann dem HERRN ein Gelübde ablegt oder einen Eid schwört, durch den er sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so darf er sein Wort nicht brechen: genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er es auch ausführen.

4Mo 30,3 wird geladen ... Wenn aber eine weibliche Person, die in ihrer Jugend (= unverheiratet) im Hause ihres Vaters lebt, dem HERRN ein Gelübde ablegt oder sich zu einer Enthaltung verpflichtet

4Mo 30,4 wird geladen ... und ihr Vater von ihrem Gelübde oder von der Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, Kunde erhält und dann ihr gegenüber dazu schweigt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und auch jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.

4Mo 30,5 wird geladen ... Wenn aber ihr Vater an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, ungültig sein; und der HERR wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr die Genehmigung versagt hat.

4Mo 30,6 wird geladen ... Wenn sie sich dann aber verheiraten sollte, während ihre Gelübde oder ein unbedachter Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, für sie noch verbindlich sind,

4Mo 30,7 wird geladen ... und ihr Mann erhält Kunde davon, schweigt aber ihr gegenüber an dem Tage, an dem er davon hört, so sollen ihre Gelübde gültig sein, und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, sollen zu Recht bestehen.

4Mo 30,8 wird geladen ... Wenn aber ihr Mann an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so macht er dadurch das Gelübde, das auf ihr ruht, und den unbedachten Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, ungültig, und der HERR wird ihr verzeihen.

4Mo 30,9 wird geladen ... Aber das Gelübde einer Witwe oder einer verstoßenen (= geschiedenen) Frau, alles, wozu sie sich verpflichtet hat, soll für sie verbindlich sein.

4Mo 30,10 wird geladen ... Wenn ferner eine Frau im Hause ihres Mannes etwas gelobt oder sich durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet hat

4Mo 30,11 wird geladen ... und ihr Mann Kunde davon erhält, aber ihr gegenüber dazu schweigt und ihr nicht die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.

4Mo 30,12 wird geladen ... Wenn ihr Mann aber an dem Tage, an dem er davon hört, sie für ungültig erklärt hat, so soll nichts von dem, was sie bezüglich ihrer Gelübde und bezüglich der Verpflichtungen zu einer Enthaltung ausgesprochen hat, Gültigkeit haben: ihr Mann hat sie für ungültig erklärt, darum wird der HERR ihr verzeihen.“

4Mo 30,13 wird geladen ... „Jedes Gelübde und jedes eidliche Versprechen einer Enthaltung behufs einer Selbstkasteiung kann ihr Mann für gültig und ebenso für ungültig erklären.

4Mo 30,14 wird geladen ... Wenn aber ihr Mann von einem Tage bis zum andern stillschweigt, so bestätigt er dadurch alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungen, die auf ihr ruhen; er hat sie dadurch bestätigt, dass er ihr gegenüber an dem Tage, an welchem er Kunde davon erhielt, geschwiegen hat.

4Mo 30,15 wird geladen ... Wenn er sie aber erst später aufhebt, nachdem er schon vorher davon gehört hat, so hat er die Verschuldung (seiner Frau) zu tragen.“

4Mo 30,16 wird geladen ... Das sind die Verordnungen, die der HERR dem Mose geboten hat, damit sie Geltung haben zwischen einem Manne und seiner Frau und zwischen einem Vater und seiner Tochter, solange diese in ihrer Jugend (d.h. unverheiratet; V.4) im Hause ihres Vaters lebt.

Ps 56,12 wird geladen ... Mir obliegt es, dir, Gott, zu erfüllen meine Gelübde: Dankopfer ich will dir entrichten;

Ps 66,13 wird geladen ... Ich komme mit Brandopfern in dein Haus, entrichte dir meine Gelübde,

Ps 66,14 wird geladen ... zu denen meine Lippen sich verpflichtet haben, und die mein Mund verheißen in meiner Not.

Ps 76,11 wird geladen ... Bringt Gelübde dar und erfüllt sie dem HERRN, eurem Gott: alle, die ihn rings umgeben, müssen Geschenke dem Schrecklichen (= Ehrfurcht Gebietenden) bringen,

Ps 116,18 wird geladen ... meine Gelübde will ich bezahlen (= erfüllen) dem HERRN, ja angesichts seines ganzen Volkes,

Pred 5,4 wird geladen ... Hast du Gott ein Gelübde dargebracht, so säume nicht, es zu erfüllen! Denn er hat kein Wohlgefallen an den Toren. Was du gelobt hast, das erfülle auch!

Pred 5,5 wird geladen ... Besser ist es, kein Gelübde zu tun, als etwas zu geloben und es nicht zu erfüllen.

Jona 1,16 wird geladen ... Da gerieten die Männer in große Furcht vor dem HERRN; sie brachten dem HERRN ein Schlachtopfer dar und taten Gelübde.

Jona 2,9 wird geladen ... Ich aber will dir laute Danksagung als Opfer darbringen, will, was ich gelobt habe, bezahlen (= erfüllen): die Rettung kommt vom HERRN!“

Nah 1,15 wird geladen ... Sehet da: auf den Bergen die Schritte eines Freudenboten, der Heil verkündigt! Feiere, Juda, deine Feste, erfülle deine Gelübde! Denn hinfort wird der Nichtswürdige dich nicht mehr durchziehen: er ist völlig vernichtet.

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