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Kapitel

Vers

1 wird geladen ... Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:

2 wird geladen ... „Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,

3 wird geladen ... so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;

4 wird geladen ... ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.

5 wird geladen ... Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.

6 wird geladen ... Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.

7 wird geladen ... Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.

8 wird geladen ... Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.

9 wird geladen ... Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt (= dem Heiligtum verfallen) gelten:

10 wird geladen ... man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.

11 wird geladen ... Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;

12 wird geladen ... dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.

13 wird geladen ... Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.

14 wird geladen ... Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.

15 wird geladen ... Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.

16 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.

17 wird geladen ... Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;

18 wird geladen ... wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so dass also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.

19 wird geladen ... Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.

20 wird geladen ... Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,

21 wird geladen ... sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.

22 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,

23 wird geladen ... so soll ihm der Priester den Betrag (= Bruchteil) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.

24 wird geladen ... Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.

25 wird geladen ... Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.“

26 wird geladen ... „Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.

27 wird geladen ... Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muss der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.“

28 wird geladen ... „Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.

29 wird geladen ... Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.“

30 wird geladen ... „Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.

31 wird geladen ... Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.

32 wird geladen ... Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.

33 wird geladen ... Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.“

34 wird geladen ... Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen (oder: zur Pflicht gemacht) hat. Numeri

Querverweise zu 3. Mose 27,16 3Mo 27,16 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

Apg 4,34 wird geladen ... Denn es gab auch keinen Notleidenden unter ihnen; alle nämlich, welche Ländereien oder Häuser besaßen, verkauften diese, brachten dann den Erlös aus dem Verkauf

Apg 4,35 wird geladen ... und stellten ihn den Aposteln zur Verfügung; davon wurde dann jedem nach seiner Bedürftigkeit zugeteilt.

Apg 4,36 wird geladen ... So besaß (z.B.) Joseph, der von den Aposteln den Beinamen Barnabas, das heißt auf deutsch ‚Sohn der Tröstung (= der Tröster)‘, erhalten hatte, ein Levit, aus Cypern gebürtig, einen Acker;

Apg 4,37 wird geladen ... den verkaufte er, brachte dann den Geldbetrag und stellte ihn den Aposteln zur Verfügung.

Jes 5,10 wird geladen ... Denn zehn Joch Rebland sollen einen einzigen Eimer geben und ein Malter Aussaat nur einen Scheffel hervorbringen!“

Apg 5,4 wird geladen ... Blieb er nicht dein Eigentum, wenn du ihn unverkauft gelassen hättest, und stand dir nicht auch nach dem Verkauf die Verfügung über ihn (d.h. den Erlös) frei? Warum hast du dir eine solche Handlungsweise in den Sinn kommen lassen? Du hast nicht Menschen belogen, sondern Gott!“

Hes 45,11 wird geladen ... Das Epha und das Bath sollen gleichen Gehalt (= einerlei Maß) haben, so dass das Bath den zehnten Teil eines Chomers beträgt (oder: fasst) und das Epha ebenfalls den zehnten Teil eines Chomers: nach dem Chomer soll ihre Maßbestimmung erfolgen.

Hes 45,12 wird geladen ... Weiter soll der Schekel zwanzig Gera betragen; fünf Schekel sollen fünf Schekel sein, und zehn Schekel sollen zehn Schekel sein, und fünfzig Schekel soll bei euch die Mine gelten.“

Hes 45,13 wird geladen ... „Folgendes ist die Hebe (d.h. feststehende Abgabe), die ihr entrichten sollt: ein Sechstel Epha von jedem Chomer Weizen und ein Sechstel Epha von jedem Chomer Gerste.

Hes 45,14 wird geladen ... Sodann soll die Gebühr beim Öl ein Zehntel Bath von jedem Kor betragen [denn zehn Bath machen ein Kor aus].

Hos 3,2 wird geladen ... So erkaufte ich mir denn (ein Weib) um fünfzehn Silberstücke und um anderthalb Scheffel Gerste,

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