Hermann Menge (1841-1939)
Versliste
wer aber die Wahrheit tut (oder: übt), der kommt zum (oder: an das) Licht, damit seine Werke offenbar werden, denn sie sind in Gott getan.“
nein, er entäußerte sich selbst (seiner Herrlichkeit), indem er Knechtsgestalt annahm, ganz in menschliches Wesen einging und in seiner leiblichen Beschaffenheit als ein Mensch erfunden wurde;
er erniedrigte sich selbst und wurde gehorsam bis zum Tode, ja, bis zum Tode am Kreuz.
Dem Musikmeister; von David ein Psalm. Geduldig hatte ich des HERRN geharrt: da neigte er sich zu mir und hörte mein Schreien;
er zog mich herauf aus der Grube des Unheils, aus dem schlammigen Sumpf, und stellte meine Füße auf Felsengrund, verlieh meinen Schritten Festigkeit;
er legte ein neues Lied mir in den Mund, einen Lobgesang auf unsern Gott. Das werden viele sehen (oder: erfahren) und Ehrfurcht fühlen und Vertrauen fassen zum HERRN.
Glückselig der Mann (vgl. 1,1), der sein Vertrauen setzt auf den HERRN, der’s nicht mit den Stolzen hält und nicht mit den treulosen Lügenfreunden!
Zahlreich sind die Wunder, die du getan hast, und deine Heilsgedanken mit uns, o HERR, mein Gott; dir ist nichts zu vergleichen; wollt’ ich von ihnen reden und sie verkünden – sie übersteigen jede Zahl.
An Schlacht- und Speisopfern hast du kein Gefallen, doch offne Ohren hast du mir gegeben; nach Brand- und Sündopfern trägst du kein Verlangen.
Da hab’ ich gesagt: „Siehe, hier bin ich! In der Rolle des Buches, da steht für mich geschrieben:
Deinen Willen zu tun, mein Gott, ist meine Lust, und dein Gesetz ist tief mir ins Herz geschrieben.“ (vgl. Hebr 10,5-7)
Von (deiner) Gerechtigkeit hab’ ich in großer Versammlung gesprochen, siehe, meinen Lippen hab’ ich nicht Einhalt getan: du selbst, HERR, weißt es!
Deine Gerechtigkeit habe ich nicht verborgen in meinem Herzen, von deiner Treue und Hilfe laut geredet; ich habe deine Gnade und Wahrheit (oder: Treue) nicht verschwiegen, vor der großen Versammlung.
So wirst du, HERR, mir dein Erbarmen nicht versagen; deine Gnade und Wahrheit werden stets mich behüten.
Denn Leiden ohne Zahl umringen mich, meine Sünden haben mich ereilt, unübersehbar; zahlreicher sind sie als die Haare meines Hauptes, und der Mut ist mir entschwunden.
Lass dir’s wohlgefallen, o HERR, mich zu retten, eile, o HERR, zu meiner Hilfe herbei!
Lass sie allesamt beschämt und schamrot werden, die nach dem Leben mir stehen, um es wegzuraffen! Lass mit Schande beladen abziehen, die mein Unglück wünschen!
Erschaudern müssen ob ihrer Schmach, die über mich rufen: „Haha, haha!“
Lass jubeln und deiner sich freuen alle, die dich suchen; lass alle, die nach deinem Heil verlangen, immerdar bekennen: „Groß ist der HERR.“
Bin ich auch elend und arm – der Allherr wird für mich sorgen. Meine Hilfe und mein Retter bist du: mein Gott, säume nicht!
Gott der HERR hat mir die Zunge von Jüngern (= eines Jüngers) verliehen, damit ich den Müden durch Zuspruch aufzurichten wisse; er weckt mich alle Morgen, regt mir das Ohr an, damit ich aufmerke nach Jüngerweise (d.h. gleich solchen, die belehrt werden).
„Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Wenn du einen hebräischen Knecht (= Sklaven) kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.
Ist er allein (d.h. ohne Frau) gekommen, so soll er auch allein (d.h. ohne Frau) wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.
Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.
Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ‚Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‘,
so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –
Wenn aber jemand seine Tochter als Magd (= Sklavin) verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter (= der freien Mädchen) zu behandeln.
Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.
Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.“
„Wer einen andern so schlägt, dass er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.
Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.
Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergisst, dass er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!
Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft hat oder dass der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.“
Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
„Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,
so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!
Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, dass sie ihm unter der Hand sterben, so muss das bestraft werden;
wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –
Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, dass eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar (oder: jedoch) nach Anhörung von Schiedsrichtern. –
Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben (oder: so gilt): Leben um Leben,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –
Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, dass er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!
Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!“
„Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.
Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.
Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.
Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.“
„Lässt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –
Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.
War es jedoch bekannt, dass das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.