Ein Psalm von Asaph. Der Gott der Götter, der HERR, redet und ruft der Erde zu vom Aufgang der Sonne bis zu ihrem Niedergang;
aus Zion, der Krone der Schönheit (48,3), strahlt Gott in lichtem Glanz hervor:
unser Gott kommt und kann nicht schweigen, verzehrendes Feuer geht vor ihm her, und rings um ihn her stürmt es gewaltig.
Er ruft dem Himmel droben zu und der Erde, um sein Volk zu richten:
„Versammelt mir meine Gesetzestreuen (= Frommen), die den Bund mit mir geschlossen beim Opfer!“
Da taten die Himmel seine Gerechtigkeit kund; denn Gott selbst ist’s, der da Gericht hält. SELA.
„Höre, mein Volk, und lass mich reden, Israel, dass ich dich ernstlich warne: Gott, dein Gott bin ich!
Nicht deiner Opfer wegen rüge ich dich, sind doch deine Brandopfer stets mir vor Augen.
Doch ich mag nicht Stiere nehmen aus deinem Hause (oder: Stall), nicht Böcke aus deinen Hürden;
denn mein ist alles Wild des Waldes, das Getier auf meinen Bergen zu Tausenden.
Ich kenne jeden Vogel auf den Bergen, und was auf dem Felde sich regt, steht mir zur Verfügung.
Hätte ich Hunger: ich brauchte es dir nicht zu sagen, denn mein ist der Erdkreis und all seine Fülle.
Esse ich etwa das Fleisch von Stieren, und soll ich das Blut von Böcken trinken?
Bringe Dank dem HERRN als Opfer dar und bezahle so dem Höchsten deine Gelübde,
und rufe mich an am Tage der Not, so will ich dich retten, und du sollst mich preisen!“
Zum Gottlosen aber spricht der Allherr: „Was hast du meine Satzungen aufzuzählen und meinen Bund (= mein Gesetz) im Munde zu führen,
da du selbst doch die Zucht missachtest und meinen Worten den Rücken kehrst?
Siehst du einen Dieb, so befreundest du dich mit ihm, und mit Ehebrechern hast du Gemeinschaft;
deinem Munde lässt du freien Lauf zur Bosheit, und deine Zunge zettelt Betrug an;
du sitzest da und redest (Böses) gegen deinen Bruder und bringst den Sohn deiner Mutter in Verruf!
Das (alles) hast du getan, und ich habe geschwiegen; da hast du gedacht, ich sei so wie du. Das mache ich dir zum Vorwurf und gebe dir’s zu bedenken.
O beherzigt das wohl, ihr Gottvergeßnen: sonst raffe ich euch hinweg ohne Rettung!
Wer Dank als Opfer darbringt, erweist mir Ehre, und wer unsträflich wandelt, den lasse ich schauen Gottes Heil.“
Querverweise zu Psalm 50,14 Ps 50,14
Wer Dank als Opfer darbringt, erweist mir Ehre, und wer unsträflich wandelt, den lasse ich schauen Gottes Heil.“
Mir obliegt es, dir, Gott, zu erfüllen meine Gelübde: Dankopfer ich will dir entrichten;
Ich will den Namen Gottes preisen in Liedern, will hoch ihn rühmen mit Danksagung;
Bringt Gelübde dar und erfüllt sie dem HERRN, eurem Gott: alle, die ihn rings umgeben, müssen Geschenke dem Schrecklichen (= Ehrfurcht Gebietenden) bringen,
das wird dem HERRN willkommener sein als Rinder, als Farren mit Hörnern und gespaltenen Hufen.
Wie soll ich dem HERRN vergelten alles, was er mir Gutes getan?
Den Becher des Heils will ich erheben und den Namen des HERRN anrufen;
meine Gelübde will ich bezahlen (= erfüllen) dem HERRN, ja angesichts seines ganzen Volkes.
die mögen danken dem HERRN für seine Güte und für seine Wundertaten an den Menschenkindern;
dir will ich Dankopfer bringen und den Namen des HERRN anrufen;
sie mögen Opfer des Dankes bringen und seine Taten mit Jubel verkünden!
meine Gelübde will ich bezahlen (= erfüllen) dem HERRN, ja angesichts seines ganzen Volkes,
Preiset den HERRN! Denn schön (oder: löblich) ist’s, unserm Gott zu lobsingen, ja lieblich und wohlgeziemend ist Lobgesang.
„Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt (= dem Heiligtum verfallen) gelten:
man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so dass also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
so soll ihm der Priester den Betrag (= Bruchteil) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.“
„Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muss der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.“
„Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.“
„Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.“
Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen (oder: zur Pflicht gemacht) hat. Numeri
Nehmet Worte (der Reue) mit euch und kehret um zum HERRN! Sagt zu ihm: „Vergib uns alle Schuld und lass es dir gnädig gefallen, dass wir statt der Farren dir die Frucht unserer Lippen (= Gelübde, Buß- und Danklieder) als Opfer darbringen!
Wenn ein Mann dem HERRN ein Gelübde ablegt oder einen Eid schwört, durch den er sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so darf er sein Wort nicht brechen: genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er es auch ausführen.
Wenn aber eine weibliche Person, die in ihrer Jugend (= unverheiratet) im Hause ihres Vaters lebt, dem HERRN ein Gelübde ablegt oder sich zu einer Enthaltung verpflichtet
und ihr Vater von ihrem Gelübde oder von der Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, Kunde erhält und dann ihr gegenüber dazu schweigt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und auch jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.
Wenn aber ihr Vater an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, ungültig sein; und der HERR wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr die Genehmigung versagt hat.
Wenn sie sich dann aber verheiraten sollte, während ihre Gelübde oder ein unbedachter Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, für sie noch verbindlich sind,
und ihr Mann erhält Kunde davon, schweigt aber ihr gegenüber an dem Tage, an dem er davon hört, so sollen ihre Gelübde gültig sein, und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, sollen zu Recht bestehen.
Wenn aber ihr Mann an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so macht er dadurch das Gelübde, das auf ihr ruht, und den unbedachten Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, ungültig, und der HERR wird ihr verzeihen.
Aber das Gelübde einer Witwe oder einer verstoßenen (= geschiedenen) Frau, alles, wozu sie sich verpflichtet hat, soll für sie verbindlich sein.
Wenn ferner eine Frau im Hause ihres Mannes etwas gelobt oder sich durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet hat
und ihr Mann Kunde davon erhält, aber ihr gegenüber dazu schweigt und ihr nicht die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.
Wenn ihr Mann aber an dem Tage, an dem er davon hört, sie für ungültig erklärt hat, so soll nichts von dem, was sie bezüglich ihrer Gelübde und bezüglich der Verpflichtungen zu einer Enthaltung ausgesprochen hat, Gültigkeit haben: ihr Mann hat sie für ungültig erklärt, darum wird der HERR ihr verzeihen.“
„Jedes Gelübde und jedes eidliche Versprechen einer Enthaltung behufs einer Selbstkasteiung kann ihr Mann für gültig und ebenso für ungültig erklären.
Wenn aber ihr Mann von einem Tage bis zum andern stillschweigt, so bestätigt er dadurch alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungen, die auf ihr ruhen; er hat sie dadurch bestätigt, dass er ihr gegenüber an dem Tage, an welchem er Kunde davon erhielt, geschwiegen hat.
Wenn er sie aber erst später aufhebt, nachdem er schon vorher davon gehört hat, so hat er die Verschuldung (seiner Frau) zu tragen.“
Das sind die Verordnungen, die der HERR dem Mose geboten hat, damit sie Geltung haben zwischen einem Manne und seiner Frau und zwischen einem Vater und seiner Tochter, solange diese in ihrer Jugend (d.h. unverheiratet; V.4) im Hause ihres Vaters lebt.
sagt in jeder Lage Dank, denn so will es Gott von euch in Christus Jesus.
Wenn du dem HERRN, deinem Gott, ein Gelübde leistest, so säume nicht, es zu erfüllen! denn der HERR, dein Gott, wird es sicherlich von dir fordern, und du würdest dir eine Verschuldung aufgeladen haben.
So wollen wir also durch ihn Gott allezeit ein Lobopfer darbringen, das heißt die „Frucht (= den Tribut) unserer Lippen“ (Hos 14,3; Jes 57,19), die seinen Namen bekennen.
Hast du Gott ein Gelübde dargebracht, so säume nicht, es zu erfüllen! Denn er hat kein Wohlgefallen an den Toren. Was du gelobt hast, das erfülle auch!
so werdet auch ihr selbst als lebendige Bausteine zu einem geistlichen Hause, zu einer heiligen Priesterschaft aufgebaut, um geistliche (= durch den Geist gewirkte) Opfer darzubringen, die Gott durch Jesus Christus wohlgefällig sind.
Besser ist es, kein Gelübde zu tun, als etwas zu geloben und es nicht zu erfüllen.
Ihr dagegen seid „das auserwählte Geschlecht, die königliche Priesterschaft, die heilige Volksgemeinschaft, das zum Eigentum erkorene Volk“, und sollt die Tugenden (d.h. Ruhmestaten; vgl. Jes 43,21) dessen verkünden, der euch aus der Finsternis in sein wunderbares Licht berufen hat,
Sehet da: auf den Bergen die Schritte eines Freudenboten, der Heil verkündigt! Feiere, Juda, deine Feste, erfülle deine Gelübde! Denn hinfort wird der Nichtswürdige dich nicht mehr durchziehen: er ist völlig vernichtet.