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1 wird geladen ... Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:

2 wird geladen ... „Befiehl den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.

3 wird geladen ... Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.

4 wird geladen ... Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;

5 wird geladen ... und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so dass die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.

6 wird geladen ... Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:

7 wird geladen ... die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.

8 wird geladen ... Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.“

9 wird geladen ... Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:

10 wird geladen ... „Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11 wird geladen ... sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.

12 wird geladen ... Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.

13 wird geladen ... Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:

14 wird geladen ... drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.

15 wird geladen ... Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.“

16 wird geladen ... „Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so dass er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

17 wird geladen ... Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

18 wird geladen ... Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;

19 wird geladen ... der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20 wird geladen ... Wenn ferner jemand einem andern aus Hass einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so dass jener daran gestorben ist,

21 wird geladen ... oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so muss der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.

22 wird geladen ... Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen

23 wird geladen ... oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne dass er ihm Schaden zufügen wollte:

24 wird geladen ... so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,

25 wird geladen ... und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26 wird geladen ... Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht

27 wird geladen ... und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;

28 wird geladen ... denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.

29 wird geladen ... Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.

30 wird geladen ... Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.

31 wird geladen ... Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

32 wird geladen ... Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, dass er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.

33 wird geladen ... Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 wird geladen ... So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.“

Querverweise zu 4. Mose 35,2 4Mo 35,2 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

3Mo 25,32 wird geladen ... Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.

3Mo 25,33 wird geladen ... Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

Jos 14,3 wird geladen ... denn den zweieinhalb Stämmen hatte Mose ihren Erbbesitz jenseits des Jordans angewiesen, den Leviten aber keinen Erbbesitz unter den Israeliten verliehen.

Jos 14,4 wird geladen ... Die Nachkommen Josephs bildeten nämlich zwei Stämme, Manasse und Ephraim; den Leviten aber gab man keinen Anteil am Landbesitz, sondern nur einzelne Städte zum Bewohnen nebst den zugehörigen Weidetriften für ihr Vieh und ihre Habe.

Jos 21,2 wird geladen ... und sagten zu ihnen in Silo im Lande Kanaan: „Der HERR hat durch Mose geboten, dass man uns Städte zu Wohnsitzen und die zugehörigen Weidetriften für unser Vieh anweise.“

Jos 21,3 wird geladen ... So überwiesen denn die Israeliten von ihrem Erbbesitz den Leviten nach dem Gebot des HERRN folgende Städte nebst den zugehörigen Weidetriften:

Jos 21,4 wird geladen ... Als das Los für die Familien der Kahathiten herauskam, erhielten unter den Leviten die Nachkommen des Priesters Aaron von den Stämmen Juda, Simeon und Benjamin durch das Los dreizehn Städte (oder: Ortschaften);

Jos 21,5 wird geladen ... die übrigen Nachkommen Kahaths aber erhielten durch das Los zehn Städte von den Geschlechtern der Stämme Ephraim, Dan und halb Manasse. –

Jos 21,6 wird geladen ... Die Nachkommen Gersons erhielten durch das Los dreizehn Städte von den Geschlechtern der Stämme Issaschar, Asser, Naphthali und halb Manasse in Basan. –

Jos 21,7 wird geladen ... Die Familien der Nachkommen Meraris erhielten zwölf Städte von den Stämmen Ruben, Gad und Sebulon.

Jos 21,8 wird geladen ... Diese Städte also mit den zugehörigen Weidetriften wiesen die Israeliten den Leviten durch das Los zu, wie der HERR es durch Mose geboten hatte.

Jos 21,9 wird geladen ... Sie traten aber von seiten der Stämme Juda und Simeon folgende mit Namen bezeichnete Städte ab:

Jos 21,10 wird geladen ... den Nachkommen Aarons – denn auf sie fiel das erste Los – wurde von den Familien der Kahathiten unter den Leviten folgendes zuteil:

Jos 21,11 wird geladen ... man gab ihnen die Stadt Arbas, des Vaters Enaks, das ist Hebron, im Gebirge Juda, samt den zugehörigen Weidetriften rings um die Stadt her;

Jos 21,12 wird geladen ... aber das zur Stadt gehörige Ackerland nebst den zugehörigen Dörfern hatten sie Kaleb, dem Sohne Jephunnes, als seinen Besitz gegeben.

Jos 21,13 wird geladen ... Sie überwiesen also den Nachkommen des Priesters Aaron Hebron, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, außerdem Libna nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,14 wird geladen ... Jatthir nebst den zugehörigen Weidetriften, Esthemoa nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,15 wird geladen ... Holon nebst den zugehörigen Weidetriften, Debir nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,16 wird geladen ... Asan (1.Chr 6,44) nebst den zugehörigen Weidetriften, Jutta nebst den zugehörigen Weidetriften, Beth-Semes nebst den zugehörigen Weidetriften: neun Städte von diesen beiden Stämmen.

Jos 21,17 wird geladen ... Ferner vom Stamme Benjamin: Gibeon nebst den zugehörigen Weidetriften, Geba nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,18 wird geladen ... Anathoth nebst den zugehörigen Weidetriften und Almon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,19 wird geladen ... Demnach erhielten die Nachkommen Aarons, die Priester, im ganzen dreizehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.

Jos 21,20 wird geladen ... Was sodann die Familien der übrigen zu den Leviten gehörenden Nachkommen Kahaths betrifft, so waren die ihnen durch das Los zugefallenen Städte vom Gebiet des Stammes Ephraim genommen;

Jos 21,21 wird geladen ... und zwar überwies man ihnen Sichem, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften im Gebirge Ephraim; ferner Geser nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,22 wird geladen ... Kibzaim nebst den zugehörigen Weidetriften und Beth-Horon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,23 wird geladen ... Ferner vom Stamme Dan: Eltheke nebst den zugehörigen Weidetriften, Gibbethon nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,24 wird geladen ... Ajjalon nebst den zugehörigen Weidetriften, Gath-Rimmon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,25 wird geladen ... Sodann vom halben Stamme Manasse: Thaanach nebst den zugehörigen Weidetriften und Gath-Rimmon nebst den zugehörigen Weidetriften: zwei Städte.

Jos 21,26 wird geladen ... Demnach erhielten die Familien der übrigen Nachkommen Kahaths im ganzen zehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.

Jos 21,27 wird geladen ... Weiter erhielten unter den Geschlechtern der Leviten die Nachkommen Gersons vom halben Stamm Manasse: Golan in Basan, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, und Beesthera nebst den zugehörigen Weidetriften: zwei Städte.

Jos 21,28 wird geladen ... Ferner vom Stamme Issaschar: Kisjon nebst den zugehörigen Weidetriften, Daberath nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,29 wird geladen ... Jarmuth nebst den zugehörigen Weidetriften und En-Gannim nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,30 wird geladen ... Weiter vom Stamme Asser: Miseal nebst den zugehörigen Weidetriften, Abdon nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,31 wird geladen ... Helkath nebst den zugehörigen Weidetriften und Rehob nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,32 wird geladen ... Sodann vom Stamme Naphthali: Kedes in Galiläa, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, Hammoth-Dor nebst den zugehörigen Weidetriften und Karthan nebst den zugehörigen Weidetriften: drei Städte.

Jos 21,33 wird geladen ... Demnach erhielten die Familien der Gersoniten im ganzen dreizehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.

Jos 21,34 wird geladen ... Die Familien der Nachkommen Meraris aber, die noch übrigen Leviten, erhielten vom Stamme Sebulon: Jokneam nebst den zugehörigen Weidetriften, Kartha nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,35 wird geladen ... Dimna nebst den zugehörigen Weidetriften und Nahalal nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,36 wird geladen ... Ferner vom Stamme Ruben: Bezer, (die Zufluchtsstadt für Totschläger,) nebst den zugehörigen Weidetriften, Jahza nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,37 wird geladen ... Kedemoth nebst den zugehörigen Weidetriften und Mephaath nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.

Jos 21,38 wird geladen ... Weiter vom Stamme Gad: Ramoth in Gilead, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, Mahanaim nebst den zugehörigen Weidetriften,

Jos 21,39 wird geladen ... Hesbon nebst den zugehörigen Weidetriften, Jaser nebst den zugehörigen Weidetriften: im ganzen vier Städte.

Jos 21,40 wird geladen ... Demnach erhielten die Familien der Nachkommen Meraris, die von den Geschlechtern der Leviten noch übrig waren, als Losanteil zwölf Städte.

Jos 21,41 wird geladen ... Die Gesamtzahl der levitischen Städte inmitten des Erbbesitzes der Israeliten betrug achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.

Jos 21,42 wird geladen ... Diese Städte hatten ausnahmslos ihre Weidetriften rings um sich her: so verhielt es sich bei allen diesen Städten (oder: Ortschaften).

Hes 45,1 wird geladen ... „Wenn ihr dann das Land zum Erbbesitz verlost, sollt ihr für den HERRN ein Hebopfer (d.h. einen Anteil am Opfer) vorwegnehmen, eine Weihegabe, nämlich einen Landstrich von 25000 Ellen Länge und 20000 Ellen Breite: das soll in seinem ganzen Umfange ein heiliger Bezirk sein.

Hes 45,2 wird geladen ... Von diesem Gebiet soll auf den Tempel entfallen ein Geviert (= Quadrat) von 500 Ellen Seitenlänge; und rings um dieses soll ein freier Raum von fünfzig Ellen gelassen werden.

Hes 45,3 wird geladen ... Weiter sollst du von jenem abgemessenen Bezirk ein Stück von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite abmessen, auf welches das Heiligtum als Hochheiliges zu stehen kommt.

Hes 45,4 wird geladen ... Dies soll der heilige Teil vom Lande sein: den Priestern, die den Dienst im Heiligtum zu verrichten haben und die dem HERRN nahen, um ihm zu dienen, soll er gehören und als Platz für Häuser von ihnen verwandt werden und als heiliger Raum zum Heiligtum gehören. –

Hes 45,5 wird geladen ... Ferner soll ein Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite den Leviten, den Tempeldienern (vgl. 44,10-14), als Eigentum überwiesen werden, für Ortschaften zum Bewohnen. –

Hes 45,6 wird geladen ... Ferner sollt ihr der Stadt ein Gebiet von 5000 Ellen Breite und 25000 Ellen Länge als Eigentum überweisen; es soll sich zur Seite des heiligen Weihebezirks erstrecken und dem ganzen Hause Israel gehören. –

Hes 45,7 wird geladen ... Dem Fürsten endlich sollt ihr Landbesitz zuweisen auf beiden Seiten des heiligen Weihebezirks und des Eigentums der Stadt, längs dieser beiden Bezirke sowohl auf der Westseite westwärts als auch auf der Ostseite ostwärts und in der Länge entsprechend jedem einzelnen (= genauso wie jeder) der (Stammes-) Anteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze

Hes 45,8 wird geladen ... des Landes. Das soll ihm als Eigentum in Israel gehören, damit meine Fürsten hinfort mein Volk nicht mehr bedrücken, sondern das (übrige) Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.“

Hes 48,8 wird geladen ... „Neben dem Gebiete Judas aber, von der Ostseite bis zur Westseite, soll der Weiheteil liegen, den ihr abzugeben habt. 25000 Ellen an Breite und so lang wie jeder Stammesanteil von der Ostseite bis zur Westseite; und das Heiligtum soll mitten darin liegen.

Hes 48,22 wird geladen ... [Und vom Grundbesitz der Leviten und vom städtischen Grundbesitz an, die mitten zwischen dem liegen, was dem Fürsten gehört, soll alles, was zwischen dem Gebiet von Juda und dem Gebiet von Benjamin liegt, dem Fürsten gehören.]“

1Kor 9,10 wird geladen ... Oder gehen seine Worte nicht ohne allen Zweifel auf uns? Ja, um unsertwillen steht geschrieben, dass der Pflüger auf Hoffnung hin pflügen und der Drescher in der Hoffnung auf Mitgenuss (des Ertrages) arbeiten soll.

1Kor 9,11 wird geladen ... Wenn wir für euch das Geistliche (d.h. die geistlichen Güter) ausgesät haben, ist es da etwas Absonderliches, wenn wir von euch das Irdische (d.h. die irdischen Güter) ernten?

1Kor 9,12 wird geladen ... Wenn andere an dem Verfügungsrecht über euch (= über euer Vermögen) Anteil haben, sind wir dann nicht in noch höherem Grade dazu berechtigt? Aber wir haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern ertragen lieber alles, um nur der Heilsbotschaft Christi (oder: von Christus) kein Hindernis in den Weg zu legen.

1Kor 9,13 wird geladen ... Wisst ihr nicht, dass die, welche den Tempeldienst verrichten, von den Einkünften des Tempels ihren Unterhalt haben? Dass die, welche beständig am Opferaltar tätig sind, ihren Anteil vom Altar erhalten?

1Kor 9,14 wird geladen ... Ebenso hat auch der Herr über die Verkündiger der Heilsbotschaft die Anordnung getroffen, dass sie von der Heilsverkündigung leben sollen.

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