Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:
„Befiehl den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.
Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so dass die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.
Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.“
Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:
„Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.“
„Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so dass er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
Wenn ferner jemand einem andern aus Hass einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so dass jener daran gestorben ist,
oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so dass jener daran gestorben ist, so muss der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne dass er ihm Schaden zufügen wollte:
so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.
Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.
Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, dass er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.“
Querverweise zu 4. Mose 35,2 4Mo 35,2
Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
denn den zweieinhalb Stämmen hatte Mose ihren Erbbesitz jenseits des Jordans angewiesen, den Leviten aber keinen Erbbesitz unter den Israeliten verliehen.
Die Nachkommen Josephs bildeten nämlich zwei Stämme, Manasse und Ephraim; den Leviten aber gab man keinen Anteil am Landbesitz, sondern nur einzelne Städte zum Bewohnen nebst den zugehörigen Weidetriften für ihr Vieh und ihre Habe.
und sagten zu ihnen in Silo im Lande Kanaan: „Der HERR hat durch Mose geboten, dass man uns Städte zu Wohnsitzen und die zugehörigen Weidetriften für unser Vieh anweise.“
So überwiesen denn die Israeliten von ihrem Erbbesitz den Leviten nach dem Gebot des HERRN folgende Städte nebst den zugehörigen Weidetriften:
Als das Los für die Familien der Kahathiten herauskam, erhielten unter den Leviten die Nachkommen des Priesters Aaron von den Stämmen Juda, Simeon und Benjamin durch das Los dreizehn Städte (oder: Ortschaften);
die übrigen Nachkommen Kahaths aber erhielten durch das Los zehn Städte von den Geschlechtern der Stämme Ephraim, Dan und halb Manasse. –
Die Nachkommen Gersons erhielten durch das Los dreizehn Städte von den Geschlechtern der Stämme Issaschar, Asser, Naphthali und halb Manasse in Basan. –
Die Familien der Nachkommen Meraris erhielten zwölf Städte von den Stämmen Ruben, Gad und Sebulon.
Diese Städte also mit den zugehörigen Weidetriften wiesen die Israeliten den Leviten durch das Los zu, wie der HERR es durch Mose geboten hatte.
Sie traten aber von seiten der Stämme Juda und Simeon folgende mit Namen bezeichnete Städte ab:
den Nachkommen Aarons – denn auf sie fiel das erste Los – wurde von den Familien der Kahathiten unter den Leviten folgendes zuteil:
man gab ihnen die Stadt Arbas, des Vaters Enaks, das ist Hebron, im Gebirge Juda, samt den zugehörigen Weidetriften rings um die Stadt her;
aber das zur Stadt gehörige Ackerland nebst den zugehörigen Dörfern hatten sie Kaleb, dem Sohne Jephunnes, als seinen Besitz gegeben.
Sie überwiesen also den Nachkommen des Priesters Aaron Hebron, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, außerdem Libna nebst den zugehörigen Weidetriften,
Jatthir nebst den zugehörigen Weidetriften, Esthemoa nebst den zugehörigen Weidetriften,
Holon nebst den zugehörigen Weidetriften, Debir nebst den zugehörigen Weidetriften,
Asan (1.Chr 6,44) nebst den zugehörigen Weidetriften, Jutta nebst den zugehörigen Weidetriften, Beth-Semes nebst den zugehörigen Weidetriften: neun Städte von diesen beiden Stämmen.
Ferner vom Stamme Benjamin: Gibeon nebst den zugehörigen Weidetriften, Geba nebst den zugehörigen Weidetriften,
Anathoth nebst den zugehörigen Weidetriften und Almon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Demnach erhielten die Nachkommen Aarons, die Priester, im ganzen dreizehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.
Was sodann die Familien der übrigen zu den Leviten gehörenden Nachkommen Kahaths betrifft, so waren die ihnen durch das Los zugefallenen Städte vom Gebiet des Stammes Ephraim genommen;
und zwar überwies man ihnen Sichem, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften im Gebirge Ephraim; ferner Geser nebst den zugehörigen Weidetriften,
Kibzaim nebst den zugehörigen Weidetriften und Beth-Horon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Ferner vom Stamme Dan: Eltheke nebst den zugehörigen Weidetriften, Gibbethon nebst den zugehörigen Weidetriften,
Ajjalon nebst den zugehörigen Weidetriften, Gath-Rimmon nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Sodann vom halben Stamme Manasse: Thaanach nebst den zugehörigen Weidetriften und Gath-Rimmon nebst den zugehörigen Weidetriften: zwei Städte.
Demnach erhielten die Familien der übrigen Nachkommen Kahaths im ganzen zehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.
Weiter erhielten unter den Geschlechtern der Leviten die Nachkommen Gersons vom halben Stamm Manasse: Golan in Basan, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, und Beesthera nebst den zugehörigen Weidetriften: zwei Städte.
Ferner vom Stamme Issaschar: Kisjon nebst den zugehörigen Weidetriften, Daberath nebst den zugehörigen Weidetriften,
Jarmuth nebst den zugehörigen Weidetriften und En-Gannim nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Weiter vom Stamme Asser: Miseal nebst den zugehörigen Weidetriften, Abdon nebst den zugehörigen Weidetriften,
Helkath nebst den zugehörigen Weidetriften und Rehob nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Sodann vom Stamme Naphthali: Kedes in Galiläa, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, Hammoth-Dor nebst den zugehörigen Weidetriften und Karthan nebst den zugehörigen Weidetriften: drei Städte.
Demnach erhielten die Familien der Gersoniten im ganzen dreizehn Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.
Die Familien der Nachkommen Meraris aber, die noch übrigen Leviten, erhielten vom Stamme Sebulon: Jokneam nebst den zugehörigen Weidetriften, Kartha nebst den zugehörigen Weidetriften,
Dimna nebst den zugehörigen Weidetriften und Nahalal nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Ferner vom Stamme Ruben: Bezer, (die Zufluchtsstadt für Totschläger,) nebst den zugehörigen Weidetriften, Jahza nebst den zugehörigen Weidetriften,
Kedemoth nebst den zugehörigen Weidetriften und Mephaath nebst den zugehörigen Weidetriften: vier Städte.
Weiter vom Stamme Gad: Ramoth in Gilead, die Zufluchtsstadt für Totschläger, nebst den zugehörigen Weidetriften, Mahanaim nebst den zugehörigen Weidetriften,
Hesbon nebst den zugehörigen Weidetriften, Jaser nebst den zugehörigen Weidetriften: im ganzen vier Städte.
Demnach erhielten die Familien der Nachkommen Meraris, die von den Geschlechtern der Leviten noch übrig waren, als Losanteil zwölf Städte.
Die Gesamtzahl der levitischen Städte inmitten des Erbbesitzes der Israeliten betrug achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften.
Diese Städte hatten ausnahmslos ihre Weidetriften rings um sich her: so verhielt es sich bei allen diesen Städten (oder: Ortschaften).
„Wenn ihr dann das Land zum Erbbesitz verlost, sollt ihr für den HERRN ein Hebopfer (d.h. einen Anteil am Opfer) vorwegnehmen, eine Weihegabe, nämlich einen Landstrich von 25000 Ellen Länge und 20000 Ellen Breite: das soll in seinem ganzen Umfange ein heiliger Bezirk sein.
Von diesem Gebiet soll auf den Tempel entfallen ein Geviert (= Quadrat) von 500 Ellen Seitenlänge; und rings um dieses soll ein freier Raum von fünfzig Ellen gelassen werden.
Weiter sollst du von jenem abgemessenen Bezirk ein Stück von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite abmessen, auf welches das Heiligtum als Hochheiliges zu stehen kommt.
Dies soll der heilige Teil vom Lande sein: den Priestern, die den Dienst im Heiligtum zu verrichten haben und die dem HERRN nahen, um ihm zu dienen, soll er gehören und als Platz für Häuser von ihnen verwandt werden und als heiliger Raum zum Heiligtum gehören. –
Ferner soll ein Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite den Leviten, den Tempeldienern (vgl. 44,10-14), als Eigentum überwiesen werden, für Ortschaften zum Bewohnen. –
Ferner sollt ihr der Stadt ein Gebiet von 5000 Ellen Breite und 25000 Ellen Länge als Eigentum überweisen; es soll sich zur Seite des heiligen Weihebezirks erstrecken und dem ganzen Hause Israel gehören. –
Dem Fürsten endlich sollt ihr Landbesitz zuweisen auf beiden Seiten des heiligen Weihebezirks und des Eigentums der Stadt, längs dieser beiden Bezirke sowohl auf der Westseite westwärts als auch auf der Ostseite ostwärts und in der Länge entsprechend jedem einzelnen (= genauso wie jeder) der (Stammes-) Anteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze
des Landes. Das soll ihm als Eigentum in Israel gehören, damit meine Fürsten hinfort mein Volk nicht mehr bedrücken, sondern das (übrige) Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.“
„Neben dem Gebiete Judas aber, von der Ostseite bis zur Westseite, soll der Weiheteil liegen, den ihr abzugeben habt. 25000 Ellen an Breite und so lang wie jeder Stammesanteil von der Ostseite bis zur Westseite; und das Heiligtum soll mitten darin liegen.
[Und vom Grundbesitz der Leviten und vom städtischen Grundbesitz an, die mitten zwischen dem liegen, was dem Fürsten gehört, soll alles, was zwischen dem Gebiet von Juda und dem Gebiet von Benjamin liegt, dem Fürsten gehören.]“
Oder gehen seine Worte nicht ohne allen Zweifel auf uns? Ja, um unsertwillen steht geschrieben, dass der Pflüger auf Hoffnung hin pflügen und der Drescher in der Hoffnung auf Mitgenuss (des Ertrages) arbeiten soll.
Wenn wir für euch das Geistliche (d.h. die geistlichen Güter) ausgesät haben, ist es da etwas Absonderliches, wenn wir von euch das Irdische (d.h. die irdischen Güter) ernten?
Wenn andere an dem Verfügungsrecht über euch (= über euer Vermögen) Anteil haben, sind wir dann nicht in noch höherem Grade dazu berechtigt? Aber wir haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern ertragen lieber alles, um nur der Heilsbotschaft Christi (oder: von Christus) kein Hindernis in den Weg zu legen.
Wisst ihr nicht, dass die, welche den Tempeldienst verrichten, von den Einkünften des Tempels ihren Unterhalt haben? Dass die, welche beständig am Opferaltar tätig sind, ihren Anteil vom Altar erhalten?
Ebenso hat auch der Herr über die Verkündiger der Heilsbotschaft die Anordnung getroffen, dass sie von der Heilsverkündigung leben sollen.