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1 wird geladen ... Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.

2 wird geladen ... Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord (oder: Blutschuld) anzusehen; 22:2b Ersatz muss er unbedingt leisten; wenn er nichts besitzt, so soll er zum Ersatz für das von ihm Gestohlene verkauft werden.

3 wird geladen ... 22:2a wenn aber die Sonne zur Zeit der Tat über ihm schon aufgegangen war, so soll ein Mord (oder: Blutschuld) für ihn als vorliegend angenommen werden.

4 wird geladen ... Wird das gestohlene Tier, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, noch lebend in seinem Besitz vorgefunden, so soll er nur doppelten Ersatz leisten;

5 wird geladen ... Lässt jemand ein Feld oder einen Baumgarten abweiden und sein Vieh dabei frei laufen, so dass es auf dem Felde eines andern weidet, so hat er mit dem besten Ertrage seines Feldes und mit dem besten Ertrage seines Baumgartens Ersatz zu leisten. –

6 wird geladen ... Wenn Feuer ausbricht und Dornhecken ergreift und es wird ein Garbenhaufen oder das auf dem Halm stehende Getreide oder das Feld dadurch verbrannt, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden ersetzen.“

7 wird geladen ... „Wenn jemand einem andern Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung übergibt und es wird dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so hat der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, doppelten Ersatz zu leisten.

8 wird geladen ... Wird aber der Dieb nicht ausfindig gemacht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott (vgl. 21,6) hintreten, damit festgestellt wird, ob er sich nicht an dem Eigentum des andern vergriffen hat! –

9 wird geladen ... Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Stück Kleinvieh, ein Kleidungsstück, kurz um irgend etwas abhanden Gekommenes handeln, wovon jemand behauptet, dass es sein Eigentum sei, soll die Angelegenheit beider vor Gott (vgl. 21,6) kommen, und wen Gott für schuldig erklärt, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten. –

10 wird geladen ... Wenn jemand einem andern einen Esel oder ein Rind oder ein Stück Kleinvieh oder sonst irgendein Stück Vieh zur Hut (oder: zum Hüten) übergibt und dieses zu Tode oder zu Schaden kommt oder geraubt wird, ohne dass jemand es gesehen hat,

11 wird geladen ... so soll ein Eid bei Gott zwischen den beiden Parteien entscheiden, ob der Betreffende sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer des Tieres muss dann den Verlust hinnehmen, und (der andere) braucht keinen Ersatz zu leisten.

12 wird geladen ... Ist es ihm aber wirklich gestohlen worden, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.

13 wird geladen ... Ist es dagegen (von einem Raubtier) zerrissen worden, so mag er das zerrissene Tier zum Beweis beibringen: für das Zerrissene braucht er keinen Ersatz zu leisten. –

14 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muss er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich (oder: vollen) Ersatz leisten;

15 wird geladen ... war jedoch der Eigentümer zugegen, so braucht er keinen Ersatz zu leisten. Wenn das Tier (um Geld) gemietet war, so ist der Schaden in dem Mietgeld eingeschlossen.“

16 wird geladen ... „Wenn jemand eine Jungfrau verführt, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so muss er sie sich durch Erlegung der Heiratsgabe zur Ehefrau erkaufen.

17 wird geladen ... Wenn ihr Vater sich aber durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er das als Heiratsgabe für Jungfrauen übliche Kaufgeld bezahlen.“

18 wird geladen ... Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. –

19 wird geladen ... Wer einem Tiere beiwohnt, soll mit dem Tode bestraft werden. –

20 wird geladen ... Wer den Göttern opfert außer dem HERRN allein, soll dem Bann verfallen.

21 wird geladen ... Einen Fremdling sollst du nicht übervorteilen und nicht bedrücken; denn ihr selbst seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen. –

22 wird geladen ... Keine Witwe oder Waise sollt ihr bedrücken.

23 wird geladen ... Wenn du sie irgendwie bedrückst und sie dann zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien gewisslich erhören,

24 wird geladen ... und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch durch das Schwert sterben lassen, so dass eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden. –

25 wird geladen ... Wenn du jemandem aus meinem Volk, einem Armen, der neben dir wohnt, Geld leihst, so sollst du dich nicht als Wucherer gegen ihn benehmen: ihr sollt keine Zinsen von ihm fordern. –

26 wird geladen ... Wenn du dir von einem andern den Mantel als Pfand geben lässt, so sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang zurückgeben;

27 wird geladen ... denn das ist seine einzige Decke, die einzige Hülle für seinen Leib: worauf soll er sonst beim Schlafen liegen? Wenn er zu mir schriee, so würde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig. –

28 wird geladen ... Gott sollst du nicht lästern und einem Fürsten in deinem Volk nicht fluchen (Apg 23,5). –

29 wird geladen ... Mit der Abgabe von dem Überfluss deiner Tenne und von dem Abfluss deiner Kelter sollst du nicht zögern. – Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.

30 wird geladen ... Ebenso sollst du es mit deinen Rindern und deinem Kleinvieh halten! Sieben Tage soll (das Erstgeborene) bei seiner Mutter bleiben, und am achten Tage sollst du es mir darbringen. –

31 wird geladen ... Heilige Männer sollt ihr mir sein und Fleisch von einem auf dem Feld zerrissenen Tiere nicht essen: den Hunden sollt ihr es vorwerfen.“

Querverweise zu 2. Mose 22,21 2Mo 22,21 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

2Mo 23,9 wird geladen ... Einen Fremdling sollst du nicht bedrücken! Ihr wisst ja selbst, wie einem Fremdling zumute ist; denn ihr seid selbst Fremdlinge im Land Ägypten gewesen.“

2Mo 20,2 wird geladen ... „Ich bin der HERR, dein Gott (oder: Ich, der HERR, bin dein Gott), der dich aus dem Land Ägypten hinausgeführt hat, aus dem Diensthause (oder: dem Hause der Knechtschaft).

3Mo 19,33 wird geladen ... Wenn ein Fremdling sich bei dir in eurem Lande als Gast aufhält, so sollt ihr ihn nicht bedrücken;

2Mo 23,9 wird geladen ... Einen Fremdling sollst du nicht bedrücken! Ihr wisst ja selbst, wie einem Fremdling zumute ist; denn ihr seid selbst Fremdlinge im Land Ägypten gewesen.“

3Mo 25,35 wird geladen ... „Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so dass er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

5Mo 10,19 wird geladen ... Darum sollt ihr auch den Fremdling lieben; denn ihr seid selbst Fremdlinge im Lande Ägypten gewesen.

5Mo 10,19 wird geladen ... Darum sollt ihr auch den Fremdling lieben; denn ihr seid selbst Fremdlinge im Lande Ägypten gewesen.

5Mo 15,15 wird geladen ... und sollst bedenken, dass du selbst einst ein Knecht im Lande Ägypten gewesen bist und dass der HERR, dein Gott, dich (aus der Knechtschaft) erlöst hat; deshalb gebe ich dir heute dieses Gebot.

Jer 7,6 wird geladen ... wenn ihr Fremdlinge, Waisen und Witwen nicht bedrückt und kein unschuldiges Blut an diesem Orte vergießt und nicht anderen Göttern nachlauft zu eurem eigenen Schaden:

5Mo 23,7 wird geladen ... Einen Edomiter sollst du nicht verabscheuen, denn er ist dein Bruder. – Einen Ägypter sollst du nicht verabscheuen, denn du hast als Gast in seinem Lande gewohnt.

Jer 22,3 wird geladen ... So hat der HERR gesprochen: Lasst Recht und Gerechtigkeit walten, rettet den Beraubten aus der Hand des Gewalttätigen, bedrückt und vergewaltigt keinen Fremdling, keine Waise und Witwe und vergießt kein unschuldiges Blut an diesem Ort!

Sach 7,10 wird geladen ... Witwen und Waisen, Fremdlinge und Arme bedrücket nicht, und sinnet nichts Böses gegeneinander in euren Herzen!“

Mal 3,5 wird geladen ... „Da will ich mich bei euch einstellen zum Gericht und werde unverzüglich als Zeuge (oder: Kläger) auftreten gegen die Zauberer und gegen die Ehebrecher, gegen die Meineidigen und gegen alle, die den Tagelöhnern (ihren Lohn vorenthalten), Witwen und Waisen bedrücken und das Recht der Fremdlinge beugen, ohne mich zu fürchten!“ – so spricht der HERR der Heerscharen.

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