Und JehovaH3068 redeteH1696 zu MoseH4872 in den Ebenen MoabsH4124, am JordanH3383 von JerichoH3405, und sprachH559:
Gebiete den KindernH1121 IsraelH3478, daß sieH6680 von ihrem Erbbesitztum den LevitenH3881 StädteH5892 zum Wohnen gebenH5414; und zu den StädtenH5892 sollt ihrH3427 einen Bezirk rings um dieselben herH5439 den LevitenH3881 gebenH5414.
Und die StädteH5892 seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihrH3427 ViehH929 und für ihre HabeH7399 und für alle ihre TiereH2416.
Und die Bezirke der StädteH5892, welche ihr den LevitenH3881 gebenH5414 sollt, sollen vonH5439 der StadtmauerH7023 nach außenH2351 hin tausendH505 EllenH520 betragen ringsum;
undH6924 ihr sollt außerhalbH2351 der StadtH5892 auf der Ostseite zweitausendH505 EllenH520 abmessen, undH6828 auf der Südseite zweitausendH505 EllenH520, und auf der Westseite zweitausendH505 EllenH520 und auf der Nordseite zweitausendH505 EllenH520, daß die StadtH5892 inH8432 der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer StädteH5892 sein.
Und die StädteH5892, die ihr den LevitenH3881 gebenH5414 sollt: sechsH8337 Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen gebenH5414 sollt, damit dahin flieheH5127, wer einen Totschlag begangen hatH7523; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzigH8147+H705 StädteH5892 gebenH5414.
Alle die StädteH5892, die ihr den LevitenH3881 gebenH5414 sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzigH8083 StädteH5892 sein.
UndH376 was die StädteH5892 betrifft, die ihr von dem EigentumH272 der KinderH1121 IsraelH3478 gebenH5414 sollt-von dem Stamme, der vielH7227 hat, sollt ihr vielH7235 nehmen, und von dem, der wenigH4592 hat, sollt ihr wenigH4591 nehmen; jeder Stamm soll nachH6310 Verhältnis seines ErbteilsH5159, das er erbenH5157 wird, von seinen StädtenH5892 den LevitenH3881 gebenH5414.
Und JehovaH3068 redeteH1696 zu MoseH4872 und sprachH559:
RedeH1696 zu den KindernH1121 IsraelH3478 und sprichH559 zu ihnen: Wenn ihr überH5674 den JordanH3383 in das LandH776 KanaanH3667 ziehet,
so solltH7136 ihr euch StädteH5892 bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin flieheH5127 ein Totschläger, der einen Menschen aus VersehenH7684 erschlagenH5221 hatH7523.
Und die StädteH5892 sollen euch zur Zuflucht sein vorH6440 dem Rächer, daß der TotschlägerH7523 nicht sterbeH4191, bis er vor der GemeindeH5712 gestandenH5975 hatH1350 zum GerichtH4941.
Und die StädteH5892, die ihr gebenH5414 sollt, sollen sechsH8337 Zufluchtstädte für euch sein.
DreiH7969 StädteH5892 sollt ihr gebenH5414 diesseitH5676 des JordanH3383, und dreiH7969 StädteH5892 sollt ihr gebenH5414 im LandeH776 KanaanH3667; Zufluchtstädte sollen sie sein.
Den KindernH1121 IsraelH3478 und dem FremdlingH1616 und dem BeisassenH8453 inH8432 ihrer Mitte sollen diese sechsH8337 StädteH5892 zur Zuflucht sein, daß dahin flieheH5127 ein jeder, der einen Menschen aus VersehenH7684 erschlagen hatH5221.
Wenn erH5221 ihnH7523 aber mit einem eisernenH1270 WerkzeugH3627 geschlagen hatH7523, daß er gestorbenH4191 ist, so ist er ein Mörder; der Mörder sollH4191 gewißlich getötetH4191 werden.
Und wenn erH5221 ihnH7523 mit einem SteinH68, den er in der HandH3027 führte, wodurch man sterbenH4191 kann, geschlagen hatH7523, daß er gestorbenH4191 ist, so ist er ein Mörder; der Mörder sollH4191 gewißlich getötetH4191 werden.
Oder wenn erH5221 ihnH7523 mit einem hölzernenH6086 WerkzeugH3627, das er in der HandH3027 führte, wodurch man sterbenH4191 kann, geschlagen hatH7523, daß er gestorbenH4191 ist, so ist er ein Mörder; der Mörder sollH4191 gewißlich getötetH4191 werden.
Der BluträcherH1350, der sollH4191 den Mörder tötenH7523; wenn erH1931 ihnH6293 antrifft, sollH4191 er ihn töten.
Und wenn erH1920 ihn aus HaßH8135 gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfenH7993 hat, daß er gestorbenH4191 ist,
oder ihnH7523 aus FeindschaftH342 mit seiner HandH3027 geschlagen hatH7523, daß erH5221 gestorbenH4191 ist, so sollH4191 der Schläger gewißlich getötet werdenH1350; erH5221 ist ein Mörder; der Bluträcher sollH4191 den Mörder tötenH4191, wenn er ihnH6293 antrifft.
Wenn erH1920 aber von ungefährH6621, nichtH3808 aus FeindschaftH342, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein WerkzeugH3627 auf ihn geworfenH7993 hat,
oder, ohne es zu sehenH7200, irgend einen SteinH68, wodurch man sterbenH4191 kann, auf ihn hat fallenH5307 lassen, daß er gestorben ist, er warH4191 ihm aber nichtH3808 feindH341 und suchteH1245 seinen Schaden nicht:
so soll die GemeindeH5712 zwischen dem Schläger und dem BluträcherH1350 nach diesen RechtenH4941 richtenH8199;
und die GemeindeH5712 soll den Totschläger aus der HandH3027 des BluträchersH1350 errettenH5337, und die GemeindeH5712 soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohenH5127 istH7725; und er soll darin bleibenH3427 bis zum TodeH4194 des HohenpriestersH1419, den man mit dem heiligenH6944 Öle gesalbtH4886 hatH7523.
Wenn aber der TotschlägerH7523 über die GrenzeH1366 seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen istH5127, irgend hinausgeht,
und der BluträcherH1350 findetH4672 ihnH7523 außerhalbH2351 der GrenzeH1366 seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den TotschlägerH7523, so hatH1350 er keine BlutschuldH1818.
Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleibenH3427 bis zum TodeH4194 des HohenpriestersH1419; und nachH310 dem TodeH4194 des HohenpriestersH1419 darf der TotschlägerH7523 in das LandH776 seines Eigentums zurückkehren. -
UndH2708 dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren GeschlechternH1755 in allen euren Wohnsitzen.
Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von ZeugenH5707 sollH4191 man den MörderH7523 tötenH7523; aber einH259 einzelner ZeugeH5707 kann nicht wider einen Menschen aussagenH6030, daß erH5221 sterbe.
Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die SeeleH5315 eines Mörders, der schuldigH7563 istH3947 zu sterbenH4191, sondern er sollH4191 gewißlich getötetH4191 werdenH7523.
Auch sollt ihrH3427 keine Sühne annehmenH3947 für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem TodeH4194 des PriestersH3548 zurückkehre, umH7725 im LandeH776 zu wohnen.
Und ihr sollt das LandH776 nichtH2610 entweihen, in welchem ihr seid; denn das BlutH1818, das entweiht das LandH776; und für das LandH776 kann keine SühnungH3722 getan werden wegen des BlutesH1818, das darin vergossenH8210 worden, außer durch das BlutH1818 dessen, der es vergossen hatH8210.
Und du sollst nicht das LandH776 verunreinigenH2930, inH8432 welchem ihr wohnet, inH8432 dessen Mitte ich wohneH3427; denn ich, JehovaH3068, wohneH7931 inmitten der KinderH1121 IsraelH3478.
Querverweise zu 4. Mose 35,24 4Mo 35,24
Und die StädteH5892 sollen euch zur Zuflucht sein vorH6440 dem Rächer, daß der TotschlägerH7523 nicht sterbeH4191, bis er vor der GemeindeH5712 gestandenH5975 hatH1350 zum GerichtH4941.
Und erH935 soll in jener StadtH5892 wohnenH3427, bisH834 er vorH6440 der GemeindeH5712 zu GerichtH4941 gestandenH5975 hatH7523, bis zum TodeH4194 des HohenpriestersH1419, der in jenen TagenH3117 sein wird; alsdann mag der Totschläger zurückkehren und in seine StadtH5892 und in sein HausH1004 kommen, in die StadtH5892, aus welcher er geflohenH5127 istH7725. -