Schlachter 1951
Versliste
Denn die verheiratete Frau ist durchs Gesetz an ihren Mann gebunden, solange er lebt; wenn aber der Mann stirbt, so ist sie von dem Gesetz des Mannes befreit.
Als Witwe werde nur eine solche in die Liste eingetragen, welche nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Frau war
und ein Zeugnis guter Werke hat; wenn sie Kinder auferzogen, Gastfreundschaft geübt, der Heiligen Füße gewaschen, Bedrängten ausgeholfen hat, jedem guten Werk nachgekommen ist.
Jüngere Witwen aber weise ab; denn wenn sie gegen Christi Willen begehrlich geworden sind, wollen sie heiraten.
Sie verdienen das Urteil, daß sie die erste Treue gebrochen haben.
Zugleich sind sie auch müßig und lernen in den Häusern herumlaufen; und nicht nur müßig, sondern auch geschwätzig und vorwitzig und reden, was sich nicht gehört.