Unrevidierte Elberfelder 1871
Versliste
Denn das verheiratete Weib ist durchs Gesetz an den Mann gebunden, solange er lebt; wenn aber der Mann gestorben ist, so ist sie losgemacht von dem Gesetz des Mannes.
Eine Witwe werde verzeichnet, wenn sie nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Weib war,
ein Zeugnis hat in guten Werken, wenn sie Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der Heiligen Füße gewaschen, wenn sie Bedrängten Hülfe geleistet hat, wenn sie jedem guten Werke nachgegangen ist.
Jüngere Witwen aber weise ab; denn wenn sie üppig geworden sind wider Christum,
so wollen sie heiraten und fallen dem Urteil anheim, weil sie den ersten Glauben verworfen haben.
Zugleich aber lernen sie auch müßig zu sein, umherlaufend in den Häusern; nicht allein aber müßig, sondern auch geschwätzig und vorwitzig, indem sie reden, was sich nicht geziemt.