Hermann Menge (1841-1939)
Versliste
So ist z.B. eine verheiratete Frau gesetzlich an ihren Mann so lange gebunden, als er lebt; wenn aber der Mann stirbt, so ist sie frei von dem Gesetz, das sie an den Mann bindet.
Eine Witwe soll nur dann in das Verzeichnis (der von der Gemeinde zu versorgenden Witwen) eingetragen werden, wenn sie mindestens sechzig Jahre alt ist, nur eines Mannes Ehefrau gewesen (vgl. 3,2)
und durch gute Werke wohl bezeugt ist, insofern sie nämlich Kinder großgezogen, Gastfreundschaft gegen Fremde geübt, Heiligen die Füße gewaschen, Bedrängten Hilfe geleistet hat, überhaupt guten Werken aller Art eifrig nachgegangen ist.
Jüngere Witwen dagegen weise zurück; denn wenn sie im Gegensatz zur Hingabe an Christus sinnlich erregt geworden sind, wollen sie wieder heiraten,
obgleich sie dadurch ein Schuldurteil auf sich lasten haben, weil sie das erste Treuegelöbnis gebrochen haben.
Da sie zugleich beschäftigungslos sind, gewöhnen sie sich daran, in den Häusern umherzulaufen, und sind dann nicht nur beschäftigungslos, sondern führen auch bei ihrer Geschwätzigkeit und Neugier ungehörige Reden.