Unrevidierte Elberfelder 1932
Versliste
Denn das verheiratete Weib ist durchs Gesetz an den Mann gebunden, solange er lebt; wenn aber der Mann gestorben ist, so ist sie losgemacht von dem Gesetz des Mannes.
Eine Witwe werde verzeichnet {O. in die Liste eingetragen}, wenn sie nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Weib war,
ein Zeugnis hat in guten Werken, wenn sie Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der Heiligen Füße gewaschen, wenn sie Bedrängten Hilfe geleistet hat, wenn sie jedem guten Werke nachgegangen ist.
Jüngere Witwen aber weise ab; denn wenn sie üppig geworden sind wider Christum,
so wollen sie heiraten und fallen dem Urteil anheim, weil {O. daß} sie den ersten Glauben verworfen haben.
Zugleich aber lernen sie auch müßig sein, umherlaufend in den Häusern; nicht allein aber müßig, sondern auch geschwätzig und vorwitzig, indem sie reden was sich nicht geziemt {Eig. was man nicht soll}.