Unrevidierte Elberfelder 1905 mit Strongs
Versliste
DennG1063 das verheirateteG5220 WeibG1135 ist durchs GesetzG3551 an den MannG435 gebundenG1210 , solange er lebtG2198 ; wennG1437 aberG1161 der MannG435 gestorbenG599 ist, so ist sie losgemachtG2673 vonG575 dem GesetzG3551 des MannesG435 .
Eine WitweG5503 werde verzeichnetG2639 , wenn sie nichtG3361 weniger alsG1640 sechzigG1835 Jahre altG2094 ist, einesG1520 MannesG435 WeibG1135 warG1096 ,
ein Zeugnis hatG3140 inG1722 gutenG2570 WerkenG2041 , wennG1487 sie Kinder auferzogenG5044 , wennG1487 sie Fremde beherbergtG3580 , wennG1487 sie der HeiligenG40 FüßeG4228 gewaschenG3538 , wennG1487 sie BedrängtenG2346 Hilfe geleistetG1884 hat, wennG1487 sie jedemG3956 gutenG18 WerkeG2041 nachgegangenG1872 ist.
JüngereG3501 WitwenG5503 aberG1161 weise abG3868 ; dennG1063 wennG3752 sie üppig geworden sind widerG2691 ChristumG5547 ,
so wollenG2309 sie heiratenG1060 und fallenG2192 dem UrteilG2917 anheimG2192 , weilG3754 sie den erstenG4413 GlaubenG4102 verworfenG114 haben.
ZugleichG260 aberG1161 lernenG3129 sie auchG2532 müßigG692 zu sein, umherlaufendG4022 in den HäusernG3614 ; nichtG3756 alleinG3440 aberG1161 müßigG692 , sondernG235 auchG2532 geschwätzigG5397 undG2532 vorwitzigG4021 , indem sie redenG2980 , wasG3588 sichG1163 nichtG3361 geziemtG1163 .