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Vers

1 wird geladen ... Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2 wird geladen ... Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.

3 wird geladen ... Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln.

4 wird geladen ... Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst.

5 wird geladen ... Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.

6 wird geladen ... Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir;

7 wird geladen ... deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

8 wird geladen ... Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre.

9 wird geladen ... Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.

10 wird geladen ... Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.

11 wird geladen ... Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.

12 wird geladen ... Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.

13 wird geladen ... In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.

14 wird geladen ... Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15 wird geladen ... sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.

16 wird geladen ... Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.

17 wird geladen ... So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!

18 wird geladen ... Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,

19 wird geladen ... und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.

20 wird geladen ... Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein!

21 wird geladen ... so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll;

22 wird geladen ... daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen.

23 wird geladen ... Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen.

24 wird geladen ... Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

25 wird geladen ... Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.

26 wird geladen ... Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,

27 wird geladen ... so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.

28 wird geladen ... Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.

29 wird geladen ... Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.

30 wird geladen ... Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.

31 wird geladen ... Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.

32 wird geladen ... Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.

33 wird geladen ... Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;

34 wird geladen ... und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.

35 wird geladen ... Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.

36 wird geladen ... Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.

37 wird geladen ... Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.

38 wird geladen ... Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.

39 wird geladen ... Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;

40 wird geladen ... als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.

41 wird geladen ... Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.

42 wird geladen ... Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!

43 wird geladen ... Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.

44 wird geladen ... Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.

45 wird geladen ... Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,

46 wird geladen ... und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen!

47 wird geladen ... Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,

48 wird geladen ... so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;

49 wird geladen ... oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.

50 wird geladen ... Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.

51 wird geladen ... Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;

52 wird geladen ... sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen.

53 wird geladen ... Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.

54 wird geladen ... Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;

55 wird geladen ... denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.

Querverweise zu 3. Mose 25,32 3Mo 25,32 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

4Mo 35,2 wird geladen ... Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;

4Mo 35,3 wird geladen ... damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.

4Mo 35,4 wird geladen ... Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.

4Mo 35,5 wird geladen ... So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.

4Mo 35,6 wird geladen ... Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,

4Mo 35,7 wird geladen ... so daß die Zahl aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.

4Mo 35,8 wird geladen ... Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen Stamm viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.

Jos 21,1 wird geladen ... Da traten die obersten Väter unter den Leviten zu Eleasar, dem Priester, und zu Josua, dem Sohne Nuns, und zu den Familienhäuptern der Stämme der Kinder Israel

Jos 21,2 wird geladen ... und redeten mit ihnen zu Silo, im Lande Kanaan, und sprachen: Der HERR hat durch Mose geboten, daß man uns Städte geben soll, um darin zu wohnen, und die zugehörigen Weideplätze für unser Vieh.

Jos 21,3 wird geladen ... Da gaben die Kinder Israel den Leviten von ihrem Erbteil, nach dem Befehl des HERRN, diese Städte samt ihren Weideplätzen.

Jos 21,4 wird geladen ... Das Los aber fiel für das Geschlecht der Kahatiter; und die Kinder Aarons, des Priesters, unter den Leviten erhielten durch das Los dreizehn Städte vom Stamme Juda, vom Stamme Simeon und vom Stamme Benjamin.

Jos 21,5 wird geladen ... Den übrigen Kindern Kahats aber wurden durch das Los zehn Städte gegeben, von den Geschlechtern des Stammes Ephraim, vom Stamm Asser und vom Stamm Naphtali und vom halben Stamm Manasse zu Basan.

Jos 21,6 wird geladen ... Aber den Kindern Gersons wurden durch das Los dreizehn Städte gegeben von den Geschlechtern des Stammes Issaschar, vom Stamm Asser und vom Stamm Naphtali und vom halben Stamm Manasse zu Basan.

Jos 21,7 wird geladen ... Den Kindern Merari nach ihren Geschlechtern wurden zwölf Städte vom Stamme Ruben, vom Stamme Gad und vom Stamme Sebulon gegeben.

Jos 21,8 wird geladen ... Also gaben die Kinder Israel den Leviten durch das Los diese Städte samt ihren Weideplätzen, wie der HERR durch Mose geboten hatte.

Jos 21,9 wird geladen ... Vom Stamm der Kinder Juda und vom Stamm der Kinder Simeon traten sie folgende Städte ab, die sie mit Namen nannten.

Jos 21,10 wird geladen ... Und sie wurden den Kindern Aarons, vom Geschlecht der Kahatiter, aus den Kindern Levi zuteil; denn das erste Los fiel auf sie.

Jos 21,11 wird geladen ... So gaben sie ihnen nun die Stadt Arbas, des Vaters Enaks, das ist Hebron, auf dem Gebirge Juda und ihre Weideplätze um sie her.

Jos 21,12 wird geladen ... Aber den Acker und ihre Dörfer gaben sie Kaleb, dem Sohn Jephunnes, zu seiner Besitzung.

Jos 21,13 wird geladen ... Also gaben sie den Kindern des Priesters Aaron Hebron, die Freistadt der Totschläger, und seine Weideplätze, Libna und seine Weideplätze,

Jos 21,14 wird geladen ... Jattir und seine Weideplätze, Estemoa und seine Weideplätze,

Jos 21,15 wird geladen ... Holon und seine Weideplätze,

Jos 21,16 wird geladen ... Debir und seine Weideplätze, Ain und seine Weideplätze, Jutta und seine Weideplätze, Beth-Semes und seine Weideplätze, neun Städte von diesen zwei Stämmen.

Jos 21,17 wird geladen ... Von dem Stamme Benjamin aber gaben sie Gibeon und seine Weideplätze, Geba und seine Weideplätze, Anatot und seine Weideplätze;

Jos 21,18 wird geladen ... vier Städte;

Jos 21,19 wird geladen ... so daß der Städte der Kinder Aarons, der Priester, dreizehn waren, samt ihren Weideplätzen.

Jos 21,20 wird geladen ... Den Geschlechtern aber der Kinder Kahats, den Leviten, welche von den Kindern Kahats noch übrig waren, wurden die Städte ihres Loses von dem Stamme Ephraim zuteil.

Jos 21,21 wird geladen ... Und sie gaben ihnen Sichem, die Freistadt der Totschläger, und seine Weideplätze auf dem Gebirge Ephraim, ferner Geser und seine Weideplätze,

Jos 21,22 wird geladen ... Kibzaim und seine Weideplätze, Beth-Horon und seine Weideplätze; vier Städte.

Jos 21,23 wird geladen ... Und von dem Stamme Dan: Elteke und seine Weideplätze, Gibbeton und seine Weideplätze;

Jos 21,24 wird geladen ... Ajalon und seine Weideplätze, Gat-Rimmon und seine Weideplätze; vier Städte.

Jos 21,25 wird geladen ... Von dem halben Stamm Manasse aber zwei Städte: Taanach und seine Weideplätze, Gat-Rimmon und seine Weideplätze.

Jos 21,26 wird geladen ... Im ganzen zehn Städte samt ihren Weideplätzen für die übrigen Kinder des Geschlechtes Kahats.

Jos 21,27 wird geladen ... Den Kindern Gersons aber, aus den Geschlechtern der Leviten, wurden von dem halben Stamm Manasse zwei Städte gegeben: Golan in Basan, die Freistadt für die Totschläger, und seine Weideplätze, dazu Beestera und seine Weideplätze;

Jos 21,28 wird geladen ... vom Stamm Issaschar aber Kisjon und seine Weideplätze, Daberat und seine Weideplätze,

Jos 21,29 wird geladen ... Jarmut und seine Weideplätze, Engannim und seine Weideplätze; vier Städte.

Jos 21,30 wird geladen ... Und vom Stamm Asser: Miseal und seine Weideplätze, Abdon und seine Weideplätze,

Jos 21,31 wird geladen ... Helkat und seine Weideplätze, Rechob und seine Weideplätze; vier Städte.

Jos 21,32 wird geladen ... Vom Stamm Naphtali aber Kedesch in Galiläa, die Freistadt der Totschläger, und seine Weideplätze, Hammot-Dor und seine Weideplätze, Kartan und seine Weideplätze; drei Städte,

Jos 21,33 wird geladen ... so daß die Gesamtzahl der Städte der Geschlechter der Gersoniter war: dreizehn Städte samt ihren Weideplätzen.

Jos 21,34 wird geladen ... Den Geschlechtern aber der Kinder Meraris, den übrigen Leviten, wurden vom Stamme Sebulon gegeben: Jokneam und seine Weideplätze, Karta und seine Weideplätze,

Jos 21,35 wird geladen ... Dimna und seine Weideplätze, Nahalal und seine Weideplätze; vier Städte;

Jos 21,36 wird geladen ... und vom Stamme Ruben: Bezer und seine Weideplätze, Jahza und seine Weideplätze,

Jos 21,37 wird geladen ... Kedemot und seine Weideplätze, Mephaar und seine Weideplätze; vier Städte;

Jos 21,38 wird geladen ... vom Stamme Gad aber Ramot in Gilead, die Freistadt für die Totschläger, und seine Weideplätze, Mahanaim und seine Weideplätze,

Jos 21,39 wird geladen ... Hesbon und seine Weideplätze; Jaeser und seine Weideplätze; zusammen vier Städte.

Jos 21,40 wird geladen ... Alle Städte der Kinder Meraris unter ihren Geschlechtern, die noch übrig waren von den Geschlechtern der Leviten, nach ihrem Los: zwölf Städte.

Jos 21,41 wird geladen ... Also betrug die Gesamtzahl der Städte der Leviten unter dem Erbteil der Kinder Israel achtundvierzig, samt ihren Weideplätzen.

Jos 21,42 wird geladen ... Es war aber mit diesen Städten so, daß eine jede ihre Weideplätze um sich her hatte, eine wie die andere.

Jos 21,43 wird geladen ... Also gab der HERR den Kindern Israel das ganze Land, von dem er geschworen hatte, es ihren Vätern zu geben, und sie nahmen es ein und wohnten darin.

Jos 21,44 wird geladen ... Und der HERR verschaffte ihnen Ruhe ringsum, ganz so, wie er ihren Vätern geschworen hatte, und es bestand keiner ihrer Feinde vor ihnen, sondern der HERR gab alle ihre Feinde in ihre Hand.

Jos 21,45 wird geladen ... Es fehlte nichts an all dem Guten, das der HERR dem Hause Israel versprochen hatte. Es kam alles.

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