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Kapitel

Vers

1 wird geladen ... Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:

2 wird geladen ... „Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat (= eine Ruhezeit) halten.

3 wird geladen ... Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;

4 wird geladen ... aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe (= völlige Ruhe) haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;

5 wird geladen ... auch den Wildwuchs (= den Nachwuchs) deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr (= Ruhejahr) für das Land sein.

6 wird geladen ... Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;

7 wird geladen ... auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.“

8 wird geladen ... „Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre (= Ruhejahre oder: Jahrsabbate), also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so dass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.

9 wird geladen ... Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen

10 wird geladen ... und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit (oder: Befreiung) für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr (oder: Jobeljahr) soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.

11 wird geladen ... Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;

12 wird geladen ... denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.

13 wird geladen ... In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.

14 wird geladen ... Wenn du also deinem Nächsten (oder: Volksgenossen) etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,

15 wird geladen ... sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16 wird geladen ... Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.

17 wird geladen ... Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18 wird geladen ... So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.

19 wird geladen ... Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so dass ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.

20 wird geladen ... Wenn ihr aber fragt: ‚Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‘,

21 wird geladen ... so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22 wird geladen ... Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

23 wird geladen ... Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24 wird geladen ... Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.“

25 wird geladen ... „Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen (= für ihn zurückkaufen) dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.

26 wird geladen ... Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,

27 wird geladen ... so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.

28 wird geladen ... Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so dass er wieder zu seinem Eigentum kommt.

29 wird geladen ... Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.

30 wird geladen ... Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.

31 wird geladen ... Dagegen die Häuser in den Gehöften (oder: Dörfern), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.

32 wird geladen ... Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.

33 wird geladen ... Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

34 wird geladen ... Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.“

35 wird geladen ... „Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so dass er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

36 wird geladen ... Du darfst nicht Zins und Aufschlag (oder: Wucher) von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.

37 wird geladen ... Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag (oder: Wucher):

38 wird geladen ... ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!

39 wird geladen ... Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,

40 wird geladen ... nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41 wird geladen ... dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.

42 wird geladen ... Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.

43 wird geladen ... Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!

44 wird geladen ... Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst (oder: darfst), so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.

45 wird geladen ... Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,

46 wird geladen ... und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!

47 wird geladen ... Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,

48 wird geladen ... so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag (oder: darf) ihn loskaufen;

49 wird geladen ... oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims (= sein Vetter) mag (oder: darf) ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.

50 wird geladen ... Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.

51 wird geladen ... Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;

52 wird geladen ... wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muss er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe (oder: Verhältnis) seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.

53 wird geladen ... Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.

54 wird geladen ... Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

55 wird geladen ... Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!“

Querverweise zu 3. Mose 25,43 3Mo 25,43 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

3Mo 25,46 wird geladen ... und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!

3Mo 25,17 wird geladen ... Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

3Mo 25,53 wird geladen ... Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.

2Mo 1,17 wird geladen ... Aber die Hebammen waren gottesfürchtig und befolgten den Befehl des Königs von Ägypten nicht, sondern ließen die Knaben am Leben.

2Mo 1,13 wird geladen ... Daher zwangen die Ägypter die Israeliten gewaltsam zum Knechtsdienst

2Mo 1,21 wird geladen ... und weil die Hebammen gottesfürchtig waren, verlieh Gott ihnen reichen Kindersegen.

2Mo 1,14 wird geladen ... und verleideten ihnen das Leben durch harte Fronarbeit in Lehm- und Ziegelsteinen und durch allerlei Feldarbeit, lauter Dienstleistungen, die sie zwangsweise von ihnen verrichten ließen.

5Mo 25,18 wird geladen ... dass sie dich, während du müde und matt warst, auf der Wanderung ohne Furcht vor Gott überfallen und alle die niedergehauen haben, welche bei dir vor Ermattung zurückgeblieben waren (2.Mose 17,8-16).

2Mo 2,23 wird geladen ... Es begab sich dann während jener langen Zeit, dass der König von Ägypten starb. Die Israeliten aber seufzten unter dem Frondienst und schrien auf, und ihr Hilferuf wegen des Frondienstes stieg zu Gott empor.

Mal 3,5 wird geladen ... „Da will ich mich bei euch einstellen zum Gericht und werde unverzüglich als Zeuge (oder: Kläger) auftreten gegen die Zauberer und gegen die Ehebrecher, gegen die Meineidigen und gegen alle, die den Tagelöhnern (ihren Lohn vorenthalten), Witwen und Waisen bedrücken und das Recht der Fremdlinge beugen, ohne mich zu fürchten!“ – so spricht der HERR der Heerscharen.

2Mo 3,7 wird geladen ... Hierauf sagte der HERR: „Ich habe das Elend meines Volkes in Ägypten gesehen und ihr Geschrei über ihre Fronvögte gehört; ja, ich kenne ihre Leiden!

2Mo 3,9 wird geladen ... Weil also jetzt das Wehgeschrei der Israeliten zu mir gedrungen ist und ich auch gesehen habe, wie schwer die Ägypter sie bedrücken,

2Mo 5,14 wird geladen ... Und die israelitischen Aufseher, welche die Fronvögte des Pharaos über sie gesetzt hatten, erhielten Stockschläge, und man sagte zu ihnen: „Warum habt ihr weder gestern noch heute euren bestimmten Satz Ziegel fertiggestellt wie früher?“

Jes 47,6 wird geladen ... Als ich meinem Volke schwer zürnte, mein Eigentumsvolk in Unehre fallen ließ und es in deine Gewalt gab, da hast du ihnen kein Erbarmen erwiesen, nein, dein Joch überschwer sogar auf Greisen lasten lassen

Jes 58,3 wird geladen ... „Warum fasten wir“ (sagen sie), „und du siehst es nicht? Warum kasteien wir uns, und du beachtest es nicht?“ Bedenket wohl: am Tage, wo ihr fastet, geht ihr doch euren Geschäften nach und drängt alle eure Leute zur Arbeit.

Eph 6,9 wird geladen ... Und ihr Herren, handelt ebenso gegen sie (d.h. eure Knechte) und unterlasst das Drohen! Ihr wisst ja, dass ihr ebenso wie sie einen Herrn im Himmel habt und dass es bei diesem kein Ansehen der Person gibt.

Kol 4,1 wird geladen ... Ihr Herren, gewährt euren Knechten (= Sklaven) das, was recht und billig ist; ihr wisst ja, dass auch ihr einen Herrn im Himmel habt.

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