21:37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
22:1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, dass er einbricht, und wird dabei geschlagen, dass er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
22:2 Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
22:3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er’s zwiefältig wiedergeben.
4 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, dass er sein Vieh lässt Schaden tun in eines anderen Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.
5 Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er’s zwiefältig wiedergeben;
7 findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die „Götter“ {bedeutet: Richter} bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
8 Wo einer den anderen beschuldigt um irgendein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die „Götter“ kommen. Welchen die „Götter“ verdammen, der soll’s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgendein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, dass es niemand sieht,
10 so soll man’s unter ihnen auf einen Eid bei dem HErrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll’s annehmen, also dass jener nicht bezahlen müsse.
11 Stiehlt’s ihm aber ein Dieb, so soll er’s seinem Herrn bezahlen.
12 Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
13 Wenn’s jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, dass sein Herr nicht dabei ist, so soll er’s bezahlen.
14 Ist aber sein Herr dabei, soll er’s nicht bezahlen, wenn er’s um sein Geld gedingt hat.
15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
18 Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.
19 Wer den Göttern opfert und nicht dem HErrn allein, der sei verbannt.
20 Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen.
22 Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
23 so wird mein Zorn ergrimmen, dass ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.
25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht;
26 denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.
27 Den „Göttern“ sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
28 Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schafe. Sieben Tage lass es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du mir’s geben.
30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.
Querverweise zu 2. Mose 22,14 2Mo 22,14
Also soll’s aber zugehen mit dem Erlassjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll’s ihm erlassen und soll’s nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlassjahr des HErrn.
10 so soll man’s unter ihnen auf einen Eid bei dem HErrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll’s annehmen, also dass jener nicht bezahlen müsse.
23:20 Du sollst von deinem Bruder nicht Zinsen nehmen, weder Geld noch mit Speise noch mit allem, womit man wuchern kann.
so soll’s der Herr der Grube mit Geld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.
23:21 Von dem Fremden magst du Zinsen nehmen, aber nicht von deinem Bruder, auf dass dich der HErr, dein Gott, segne in allem, was du vornimmst in dem Lande, dahin du kommst, es einzunehmen.
Wer aber ein Vieh erschlägt, der soll’s bezahlen, Leib um Leib.
Etliche aber sprachen: Wir haben Geld entlehnt zum Schoß {Steuer, Abgabe} für den König auf unsere Äcker und Weinberge;
Der Gottlose borgt und bezahlt nicht; der Gerechte aber ist barmherzig und gibt.
Gib dem, der dich bittet, und wende dich nicht von dem, der dir abborgen will.
Vielmehr liebet eure Feinde; tut wohl und leihet, dass ihr nichts dafür hoffet, so wird euer Lohn groß sein, und ihr werdet Kinder des Allerhöchsten sein; denn er ist gütig über die Undankbaren und Bösen.