Unrevidierte Elberfelder 1932
Versliste
Und wenn ein Mann Ehebruch treibt mit dem Weibe eines Mannes, wenn er Ehebruch treibt mit dem Weibe seines Nächsten, so sollen der Ehebrecher und die Ehebrecherin gewißlich getötet werden.
Und wenn jemand irgend einen Menschen totschlägt, so soll er gewißlich getötet werden.
Und wer ein Vieh totschlägt, soll es erstatten; wer aber einen Menschen totschlägt, soll getötet werden.