Unrevidierte Elberfelder 1932
Versliste
Und wenn ein Ochse {Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln} einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben {W. daß er stirbt}, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer {W. er} ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
Laßt uns nun nicht mehr einander richten, sondern richtet vielmehr dieses: dem Bruder nicht einen Anstoß oder ein Ärgernis zu geben.
Speise aber empfiehlt uns Gott nicht; weder sind wir, wenn wir nicht essen, geringer {O. stehen wir ... zurück}, noch sind wir, wenn wir essen, vorzüglicher {O. haben wir ... einen Vorzug}.
Sehet aber zu, daß nicht etwa dieses euer Recht {O. diese eure Freiheit, Macht; so auch Kap. 9,4.5} den Schwachen zum Anstoß werde.
Dann ging einer von den Zwölfen, der Judas Iskariot genannt war, zu den Hohenpriestern
und sprach: Was wollt ihr mir geben, und ich werde ihn euch überliefern? Sie aber stellten ihm dreißig Silberlinge {O. Silbersekel} fest {O. wogen ihm ... dar}.