Schlachter 1951
Versliste
Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.
Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.
Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.
Darum laßt uns nicht mehr einander richten, sondern das richtet vielmehr, daß dem Bruder weder Anstoß noch Ärgernis gegeben werde!
Nun verschafft uns aber das Essen keine Bedeutung bei Gott; wir sind nicht mehr, wenn wir essen, und sind nicht weniger, wenn wir nicht essen.
Sehet aber zu, daß diese eure Freiheit den Schwachen nicht zum Anstoß werde!
Da ging einer der Zwölf, namens Judas Ischariot, hin zu den Hohenpriestern
und sprach: Was wollt ihr mir geben, wenn ich ihn euch verrate? Und sie wogen ihm dreißig Silberlinge dar.