Dies sind die RechteH4941, die du ihnenH6440 sollst vorlegenH7760:
WennH7069 du einen hebräischenH5680 KnechtH5650 kaufstH7069, der soll dir sechsH8337 JahreH8141 dienenH5647; im siebentenH7637 Jahr soll er freiH2670 ausgehenH3318 umsonstH2600.
IstH935 er ohneH1610 WeibH802 gekommenH935, soH3318 soll er auch ohneH1610 WeibH802 ausgehenH3318; istH935 er aber mitH1167 WeibH802 gekommenH935, soH3318 soll sein WeibH802 mitH1167 ihm ausgehenH3318.
Hat ihm aber sein HerrH113 ein WeibH802 gegebenH5414, und erH3318 hat SöhneH1121 oder TöchterH1323 gezeugtH3205, so soll das WeibH802 und die KinderH3206 seines HerrnH113 sein, erH3318 aber soll ohneH1610 WeibH802 ausgehenH3318.
SprichtH559 aber der KnechtH5650: IchH157 habe meinen HerrenH113 liebH157 und mein WeibH802 und KindH1121, ichH157 will nichtH3318 freiH2670 werden,
so bringeH5066 ihn sein HerrH113 vor die „GötterH430“ und halteH5066 ihn an die TürH1817 oder den PfostenH4201 und bohreH7527 ihm mit einem PfriemenH4836 durch sein OhrH241, und er sei sein KnechtH5647 ewigH5769.
VerkauftH4376 jemandH376 sein TochterH1323 zur MagdH519, so soll sie nicht ausgehenH3318 wie die KnechteH3318+H5650.
GefälltH5869+H7451 sie aber ihrem HerrnH113 nicht und will er sie nicht zur EheH3259 nehmen, so soll er sie zu lösenH6299 geben. Aber unter ein fremdesH5237 VolkH5971 sie zu verkaufenH4376 hat er nicht MachtH4910, weil er sie verschmähtH898 hat.
VertrautH3259 er sie aber seinem SohnH1121, so soll er TochterrechtH1323+H4941 an ihr tunH6213.
GibtH3947 er ihm aber noch eine andereH312, so soll er an ihrer NahrungH7607, KleidungH3682 und EheschuldH5772 nichts abbrechenH1639.
TutH6213 er diese dreiH7969 nicht, soH3318 soll sie freiH2600 ausgehenH3318 ohne LösegeldH3701.
WerH5221 einen MenschenH376 schlägtH5221, dass er stirbtH4191, der sollH4191 des Todes sterbenH4191.
HatH579 er ihm aber nicht nachgestelltH6658, sondern GottH430 hatH579 ihn lassen ungefähr in seine HändeH3027 fallenH579, so will ich dir einen OrtH4725 bestimmenH7760, dahin er fliehenH5127 soll.
Wo aber jemandH376 an seinem NächstenH7453 freveltH2102 und ihn mit ListH6195 erwürgtH2026, soH3947 sollst du denselben von meinem AltarH4196 nehmenH3947, dass man ihn töteH4191.
WerH5221 VaterH1 oder MutterH517 schlägtH5221, der sollH4191 des Todes sterbenH4191.
WerH1589 einen MenschenH376 stiehltH1589, es sei, dass er ihn verkauftH4376 oder dass man ihn bei ihmH3027 findetH4672, der sollH4191 des Todes sterbenH4191.
WerH7043 VaterH1 oder MutterH517 fluchtH7043, der sollH4191 des Todes sterbenH4191.
Wenn MännerH582 miteinander hadernH7378 und einerH376 schlägtH5221 den anderenH7453 mit einem SteinH68 oderH176 mit einerH376 FaustH106, dass er nicht stirbtH4191, sondern zu BetteH4904 liegtH5307:
kommt er aufH6965, dass er ausgehtH1980 anH2351 seinem StabeH4938, so soll, der ihn schlugH5221, unschuldigH5352 sein, nur dass er ihm bezahleH5414, was er versäumtH7674 hat, und das ArztgeldH7495 gebeH7495.
WerH376 seinen KnechtH5650 oder seine MagdH519 schlägtH5221 mit einem StabeH7626, dass sie sterbenH4191 unter seinen HändenH3027, der sollH5358 darum gestraftH5358 werden.
BleibtH5975 er aberH389 einen oder zweiH8147 TageH3117 am Leben, so soll er darum nicht gestraftH5358 werden; denn es ist sein GeldH3701.
Wenn MännerH582 hadernH5327 und verletzenH5062 ein schwangeresH2030 WeibH802, dass ihr die FruchtH3206 abgehtH3318, und ihr kein Schade widerfährtH611, so sollH6064 man ihn um Geld strafenH6064, wieviel des WeibesH802 MannH1167 ihm auflegtH7896, und er soll's gebenH5414 nach der SchiedsrichterH6414 Erkennen.
Kommt ihr aber ein Schade darausH611, so soll er lassenH5414 SeeleH5315 um SeeleH5315,
AugeH5869 um AugeH5869, ZahnH8127 um ZahnH8127, HandH3027 um HandH3027, FußH7272 um FußH7272,
BrandH3555 um BrandH3555, WundeH6482 um WundeH6482, BeuleH2250 um BeuleH2250.
Wenn jemandH376 seinen KnechtH5650 oder seine MagdH519 in ein AugeH5869 schlägtH5221 und verderbtH7843 es, der soll sie freiH2670 loslassenH7971 umH8478 das AugeH5869.
Desgleichen, wenn er seinem KnechtH5650 oder seiner MagdH519 einen ZahnH8127 ausschlägtH5307, soll er sie freiH2670 loslassenH7971 um den ZahnH8127.
Wenn ein OchseH7794 einen MannH376 oder ein WeibH802 stößtH5055, dass sie sterbenH4191, so sollH5619 man den OchsenH7794 steinigenH5619 und sein FleischH1320 nicht essenH398; so ist der HerrH1167 des OchsenH7794 unschuldigH5355.
Ist aber der OchseH7794 zuvorH8032+H8543 stößigH5056 gewesen, und seinem HerrnH1167 ist's angesagtH5749, und hat ihn nicht verwahrtH8104, und er tötetH4191 darüber einen MannH376 oder ein WeibH802, so soll man den OchsenH7794 steinigenH5619, und sein HerrH1167 soll sterbenH4191.
WirdH7896 man aber ein LösegeldH3724 auf ihn legenH7896, so soll er gebenH5414, sein LebenH5315 zu lösenH6306, was man ihm auflegtH7896.
DesgleichenH4941 soll man mit ihm handelnH6213, wenn er SohnH1121 oderH176 TochterH1323 stößtH5055.
StößtH5055 erH7794 aber einen KnechtH5650 oder eine MagdH519, so soll erH7794 ihrem HerrnH113 30H7970 SilberlingeH3701+H8255 gebenH5414, und den OchsenH7794 soll man steinigenH5619.
Wenn jemandH376 eine GrubeH953 auftutH6605 oder gräbtH3738 eine GrubeH953 und decktH3680 sie nicht zu, und es fälltH5307 ein OchsH7794 oder EselH2543 hinein,
so soll's der HerrH1167 der GrubeH953 mit GeldH3701 dem anderen wiederbezahlenH7725+H7999; das AasH4191 aber soll sein sein.
Wenn jemandesH376 OchseH7794 eines anderenH7453 OchsenH7794 stößtH5062, dass er stirbtH4191, so sollen sie den lebendigenH2416 OchsenH7794 verkaufenH4376 und das GeldH3701 teilenH2673 und das AasH4191 auch teilenH2673.
Ist's aber kundH3045 gewesen, dass der OchseH7794 zuvorH8032+H8543 stößigH5056 gewesen ist, und sein HerrH1167 hat ihn nicht verwahrtH8104, so sollH7999 er einen OchsenH7794 für den anderenH7794 vergeltenH7999 und das AasH4191 haben.
Wenn jemandH376 einen OchsenH1241+H7794 oder ein SchafH6629+H7716 stiehltH1589 und schlachtet'sH2873 oder verkauft'sH4376, derH7999 soll fünfH2568 OchsenH1241+H7794 für einen OchsenH1241+H7794 wiedergebenH7999 und vierH702 Schafe für ein SchafH6629+H7716.