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Kapitel

Vers

1 wird geladen ... Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:

2 wird geladen ... Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst.

3 wird geladen ... Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 wird geladen ... Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen.

5 wird geladen ... Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,

6 wird geladen ... so bringe ihn sein Herr vor die „Götter“ {bedeutet: Richter} und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig.

7 wird geladen ... Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.

8 wird geladen ... Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat.

9 wird geladen ... Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.

10 wird geladen ... Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen.

11 wird geladen ... Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

12 wird geladen ... Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 wird geladen ... Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll.

14 wird geladen ... Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, dass man ihn töte.

15 wird geladen ... Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 wird geladen ... Wer einen Menschen stiehlt, es sei, dass er ihn verkauft oder dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.

17 wird geladen ... Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.

18 wird geladen ... Wenn Männer miteinander hadern und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit einer Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:

19 wird geladen ... kommt er auf, dass er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur dass er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe.

20 wird geladen ... Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, dass sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.

21 wird geladen ... Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.

22 wird geladen ... Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, dass ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll’s geben nach der Schiedsrichter Erkennen.

23 wird geladen ... Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,

24 wird geladen ... Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 wird geladen ... Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 wird geladen ... Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.

27 wird geladen ... Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

28 wird geladen ... Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.

29 wird geladen ... Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist’s angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.

30 wird geladen ... Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.

31 wird geladen ... Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt.

32 wird geladen ... Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

33 wird geladen ... Wenn jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,

34 wird geladen ... so soll’s der Herr der Grube mit Geld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.

35 wird geladen ... Wenn jemandes Ochse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.

36 wird geladen ... Ist’s aber kund gewesen, dass der Ochse zuvor stößig gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben.

Querverweise zu 2. Mose 21,7 2Mo 21,7 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

Neh 5,5 wird geladen ... nun ist doch wie unserer Brüder Leib auch unser Leib und wie ihre Kinder unsere Kinder, und siehe, wir müssen unsere Söhne und Töchter unterwerfen dem Dienst, und sind schon unserer Töchter etliche unterworfen, und ist kein Vermögen in unseren Händen, und unsere Äcker und Weinberge sind der anderen geworden.

2Mo 21,2 wird geladen ... Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst.

2Mo 21,3 wird geladen ... Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

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