Behandelter Abschnitt Jak 2,25-26
(V. 25–26). In der Begebenheit mit Rahab sehen wir eine weitere bemerkenswerte Illustration von Glaubenswerken. Sie war eine Frau mit schlechtem Charakter und tat etwas, das Menschen als Landesverrat verurteilen würden. Doch durch ihre Tat bewies sie ihren Glauben an Gott, indem sie im Gegensatz zu allem Anschein anerkannte, dass die Israeliten in der Gunst Gottes standen, während Jericho dem Gericht verfallen würde.
Auch dieses Beispiel zeigt, dass das alleinige Bekenntnis des Glaubens nicht ausreicht. Die Wirklichkeit muss ihn durch Glaubenswerke beweisen. „Denn wie der Leib ohne Geist tot ist, also ist auch der Glaube ohne die Werke tot.“
In beiden Fällen beweisen die Werke die Existenz des Glaubens an Gott, und sie tun es aufgrund ihres besonderen Charakters. Keine der beiden Glaubenstaten würde der natürliche Mensch gutheißen. Abraham war dabei, seinen Sohn zu schlachten, Rahab wandte ihre Treue Gott zu und beging, wie Menschen daraus schließen, Landesverrat. Das sind vom menschlichen Verständnis her beides überhaupt keine „guten Werke“.
Das praktische Leben eines Christen sollte in der Tat durch „gute Werke“ gekennzeichnet sein, so wie der Apostel bereits ermahnt hat, die Waisen und Witwen in ihrer Drangsal zu besuchen (Jak 1,27). Glaubenswerke stehen jedoch in solch einem Gegensatz zu der Natur des Menschen, dass sie ohne Berücksichtigung des Glaubens von jedem normal veranlagten Menschen verurteilt würden. Daher bringt der Glaube, wenn er Gottes Willen erkennt und sich ihm unterwirft, besondere Werke hervor. Und gerade diese Werke beweisen seinen Glauben.
Im Verlauf dieses Kapitels ist somit das Bekenntnis des Glaubens auf den Prüfstand gestellt worden, indem getestet wird, wie der Christ sich gegenüber dem Armen verhält (V. 1–6); wie er Gläubige behandelt (V. 6); wie er zu dem „guten Namen“ Christi steht (V. 7); wie er sich in bezug auf das königliche Gesetz (V. 8–11) und das Gesetz der Freiheit (V. 12–13) verhält; und schließlich, wie seine Beziehung zu Werken aussieht (V.14–26).