Luther 1912 mit Strongs
Versliste
WerH376 ein WohnhausH1004+H4186 verkauftH4376 in einer StadtH5892 mit MauernH2346, der hat ein ganzesH8552 JahrH4465+H8141 Frist, dasselbe wieder zu lösenH1353; das soll die ZeitH3117 sein, darin er es lösenH1353 kann.
Wo er'sH1004 aber nicht löstH1350, eheH4390 denn das ganzeH8549 JahrH8141 umH4390 ist, so soll's der KäuferH7069 für immerH6783 behaltenH6965 und seine NachkommenH1755, und es soll nicht freiH3318 werden im HalljahrH3104.
Ist's aber ein HausH1004 auf dem DorfeH2691, umH5439 das keine MauerH2346 ist, das soll man dem FeldH7704 des LandesH776 gleich rechnenH2803, und es soll können losH1353 werden und im HalljahrH3104 freiH3318 werden.
Die StädteH5892 der LevitenH3881 aber, nämlich die HäuserH1004 in den StädtenH5892, darin ihre HabeH272 ist, können immerdarH5769 gelöstH1353 werden.
Wer etwas von den LevitenH3881 löstH1350, der soll's verlassenH3318 im HalljahrH3104, es sei HausH1004 oder StadtH5892, das er besessenH272+H4465 hat; denn die HäuserH1004 in den StädtenH5892 der LevitenH3881 sind ihre HabeH272 unterH8432 den KindernH1121 IsraelH3478.
Aber das FeldH7704 vorH4054 ihren StädtenH5892 soll man nicht verkaufenH4376; denn das ist ihr EigentumH272 ewiglichH5769.
Er aberG1161 antworteteG611 undG2532 sprachG3004 zu ihmG846: HerrG2962, lassG863 ihnG846+G2874 nochG2532 diesesG5124 JahrG2094, bisG2193+G3755 dass ich umG4012 ihnG846+G2874 grabeG4626 undG2532 bedüngeG906 ihnG846+G2874,
obG2579+G3303 er wollte FruchtG2590 bringenG4160; wenn nichtG1490, soG1519+G3195 haueG1581 ihnG846 darnach abG1581.