Elberfelder Übersetzung Edition CSV
Versliste
Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen – wenn der Dieb gefunden wird, soll er das Doppelte erstatten.
Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter {Hebr. Elohim: Gott, o. Götter (vgl. Psalm 82,1.6; Johannes 10,34.35).} treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines Esels, eines Stücks Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man {O. er.} sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die Richter {Hebr. Elohim: Gott, o. Götter (vgl. Psalm 82,1.6; Johannes 10,34.35).} kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgendein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
so soll der Eid des HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein {D. h. des Viehs.} Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
Doch wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, soll er es seinem Besitzer erstatten.
Wenn es aber zerrissen worden ist, soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.