Luther 1912 mit Strongs
Versliste
Wenn jemandH376 seinemH376 NächstenH7453 GeldH3701 oder GeräteH3627 zu bewahrenH8104 gibtH5414, und es wird demselben aus seinemH376 HauseH1004 gestohlenH1589: findetH4672 man den DiebH1590, so soll er's zwiefältigH8147 wiedergebenH7999;
findetH4672 man aber den DiebH1590 nichtH3808, so soll man den HauswirtH1004+H1167 vor die „GötterH430“ bringenH7126, ob er nichtH3808 seine HandH3027 habeH4399 an seines NächstenH7453 HabeH4399 gelegtH7971.
Wo einer den anderen beschuldigtH559 um irgendeinH1697 UnrechtH6588, es sei um OchsenH7794 oder EselH2543 oder SchafH7716 oder KleiderH8008 oder allerlei, das verlorenH9 ist, so soll beiderH8147 SacheH1697 vor die „GötterH430“ kommenH935. Welchen die „GötterH430“ verdammenH7561, der soll's zwiefältigH8147 seinem NächstenH7453 wiedergebenH7999.
Wenn jemandH376 seinem NächstenH7453 einen EselH2543 oder OchsenH7794 oder ein SchafH7716 oder irgendein ViehH929 zu bewahrenH8104 gibtH5414, und es stirbtH4191 ihm oder wird beschädigtH7665 oder wird ihm weggetriebenH7617, dass es niemand siehtH7200,
soH7621 soll man's unter ihnenH8147 auf einen EidH7621 bei dem HErrnH3068 kommen lassen, obH7971 er nicht habeH4399 seine HandH3027 an seines NächstenH7453 HabeH4399 gelegtH7971; und des Gutes HerrH1167 soll's annehmenH3947, also dass jener nicht bezahlenH7999 müsse.
Stiehlt'sH1589 ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem HerrnH1167 bezahlenH7999.
Wird es aber zerrissenH2963, soll er ZeugnisH5707 davon bringenH935 und nicht bezahlenH2966+H7999.