Unrevidierte Elberfelder 1905 mit Strongs
Versliste
So jemandH376 seinem NächstenH7453 GeldH3701 oder GeräteH3627 in Verwahrung gibtH5414 , und es wirdH8104 aus dem HauseH1004 dieses MannesH376 gestohlenH1589 -wenn der DiebH1590 gefundenH4672 wird, so soll erH7999 das Doppelte erstatten;
wenn der DiebH1590 nichtH3808 gefundenH4672 wird, so soll der Besitzer des HausesH1004 vor die Richter treten, ob erH7126 nicht seine HandH3027 nach der HabeH4399 seines NächstenH7453 ausgestreckt hatH1167 . -
Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines OchsenH7794 , eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "dasH1697 istH9 es ", soll beiderH8147 Sache vor die Richter kommenH935 ; wen die Richter schuldig sprechenH559 , der soll seinem NächstenH7453 dasH1697 Doppelte erstattenH7999 . -
So jemand seinem NächstenH7453 einen EselH2543 oder einen OchsenH7794 oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein ViehH929 in Verwahrung gibtH5414 , und es stirbtH4191 oder wirdH8104 beschädigtH7665 oder weggeführt, und niemandH376 siehtH7200 es,
so soll der EidH7621 JehovasH3068 zwischen ihnen beidenH8147 sein, ob erH7999 nicht seine HandH3027 nach der HabeH4399 seines NächstenH7453 ausgestreckt hatH1167 ; undH7971 sein Besitzer soll es annehmenH3947 , und jener soll nichts erstatten.
Und wenn es ihm wirklich gestohlenH1589 worden ist, so soll erH7999 es seinem Besitzer erstatten.
Wenn es aber zerrissenH2963 worden ist, so soll erH935 es als ZeugnisH5707 bringen; erH7999 soll das Zerrissene nichtH2963 erstatten.