Behandelter Abschnitt 5Mo 22,28-29
Verse 28.29 | Gemeinschaft vor der Ehe
28 Wenn ein Mann ein Mädchen findet, eine Jungfrau, die nicht verlobt ist, und ergreift sie und liegt bei ihr, und sie werden gefunden, 29 so soll der Mann, der bei ihr gelegen hat, dem Vater des Mädchens fünfzig [Sekel] Silber geben; und sie soll seine Frau sein, weil er sie entehrt hat, er kann sie nicht entlassen alle seine Tage.
Hier wird von außerehelicher Gemeinschaft gesprochen, ohne dass Untreue hinsichtlich einer bestehenden Verbindung vorliegt, sei es durch Eheschließung oder durch Verlobung. Daraus folgt aber nicht, dass diese Tat keine Folgen hat. Der Mann ist verpflichtet, sie zur Frau zu nehmen und dem Vater einen Brautpreis zu geben.
Es ist gegen den Willen Gottes, dass vorausgegriffen wird auf die Ehe. Geschieht es doch, müssen solche, die es getan haben, die Folgen ihres Tuns tragen. Sie dürfen sich nicht ihrer Verantwortlichkeit entziehen. Der Mann darf sie nicht einfach wegschicken. Sie sind für das ganze Leben miteinander verbunden. (Siehe jedoch auch 2Mo 22,15.16, wo in demselben Fall hinzugefügt wird, dass der Vater das Recht hat, die Verbindung zu verweigern.)