Behandelter Abschnitt Hes 46,16-18
So spricht der Herr, Herr: Wenn der Fürst einem seiner Söhne ein Geschenk gibt, so ist es dessen Erbteil; es soll seinen Söhnen gehören, es ist ihr Erbeigentum. 17 Wenn er aber einem seiner Knechte ein Geschenk von seinem Erbteil gibt, so soll es ihm bis zum Freijahr gehören und dann wieder an den Fürsten kommen; es ist ja sein Erbteil: Seinen Söhnen, ihnen soll es gehören. 18 Und der Fürst soll nichts vom Erbteil des Volkes nehmen, so dass er sie aus ihrem Eigentum verdrängt; von seinem Eigentum soll er seinen Söhnen vererben, damit mein Volk nicht zerstreut werde, jeder aus seinem Eigentum: Der Fürst darf seinen Söhnen bleibend ein Stück Land vererben, nicht aber seinem Knecht. Nach einer bestimmten Zeit, dem Freijahr, geht das Erbteil an den Fürsten zurück. Außerdem darf der Fürst keinerlei Land von jemandem aus dem Volk beanspruchen.
So soll es ... wieder an den Fürsten kommen: Wenn der Fürst einem Knecht ein Stück Land gibt, muss es im Jubeljahr wieder an den Fürsten zurückkommen. Es bleibt also im Besitz des Fürsten (vgl. 3Mo 25).
Die Sohnschaft wird mit der Stellung von Knechten verglichen: Im Blick auf die Sohnschaft gibt es keine Rücknahme des Erbteils. Es gibt keine Enterbung. All diese irdischen Anweisungen sind eine Widerspiegelung himmlischer Herrlichkeiten.
Dieser Fürst wird in seinem Handeln das genaue Gegenbild unseres himmlischen Fürsten sein. Vergleiche das Verhalten Salomos gegenüber der Königin von Scheba: „Und der König Salomo gab der Königin von Scheba all ihr Begehr, das sie verlangte, außer dem, was er ihr gab nach der Freigebigkeit des König Salomos“ (1Kön 10,13).