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Vers

1 wird geladen ... Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 wird geladen ... So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.

3 wird geladen ... Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 wird geladen ... Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.

5 wird geladen ... Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,

6 wird geladen ... ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.

7 wird geladen ... Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.

8 wird geladen ... Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.

9 wird geladen ... Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.

10 wird geladen ... Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.

11 wird geladen ... Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

12 wird geladen ... Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 wird geladen ... Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.

14 wird geladen ... Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.

15 wird geladen ... Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 wird geladen ... Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.

17 wird geladen ... Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.

18 wird geladen ... Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;

19 wird geladen ... und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.

20 wird geladen ... Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;

21 wird geladen ... stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.

22 wird geladen ... Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.

23 wird geladen ... Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,

24 wird geladen ... Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 wird geladen ... Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 wird geladen ... Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge.

27 wird geladen ... Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.

28 wird geladen ... Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.

29 wird geladen ... Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.

30 wird geladen ... Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.

31 wird geladen ... Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.

32 wird geladen ... Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

33 wird geladen ... Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,

34 wird geladen ... so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten.

35 wird geladen ... Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.

36 wird geladen ... Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.

Querverweise zu 2. Mose 21,15 2Mo 21,15 Gewählte Verstexte kopierenGewählte Referenzen kopierenVersliste aus gewählten erzeugenAlle Verstexte kopierenAlle Referenzen kopierenVersliste aus allen erzeugen

5Mo 21,18 wird geladen ... Wenn jemand einen widerspenstigen und störrischen Sohn hat, welcher der Stimme seines Vaters und seiner Mutter nicht gehorcht und ihnen auch nicht folgen will, wenn sie ihn züchtigen,

5Mo 21,19 wird geladen ... so sollen sein Vater und seine Mutter ihn nehmen und zu den Ältesten seiner Stadt führen und zu dem Tor desselben Orts,

5Mo 21,20 wird geladen ... und sollen zu den Ältesten der Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist störrisch und widerspenstig und gehorcht unserer Stimme nicht, er ist ein Schlemmer und ein Säufer.

5Mo 21,21 wird geladen ... Dann sollen ihn alle Leute jener Stadt steinigen, daß er sterbe. Also sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen, daß ganz Israel es höre und sich fürchte.

5Mo 27,24 wird geladen ... Verflucht sei, wer seinen Nächsten heimlich erschlägt! Und alles Volk soll sagen: Amen!

Spr 30,11 wird geladen ... Es gibt ein Geschlecht, das seinen Vater verflucht und seine Mutter nicht segnet;

Spr 30,17 wird geladen ... Ein Auge, das den Vater verspottet, und verachtet, der Mutter zu gehorchen, das müssen die Raben am Bache aushacken und die jungen Adler fressen!

1Tim 1,9 wird geladen ... daß einem Gerechten kein Gesetz auferlegt ist, sondern Gesetzlosen und Unbotmäßigen, Gottlosen und Sündern, Unheiligen und Gemeinen, solchen, die Vater und Mutter mißhandeln, Menschen töten,

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