Unrevidierte Elberfelder 1905 mit Strongs
Versliste
Und wenn jemandH376 eine GrubeH953 öffnet, oder wenn jemandH376 eine GrubeH953 gräbtH3738 und sie nicht zudeckt, und es fälltH5307 ein OchseH7794 oder ein EselH2543 hinein,
so sollH4191 es der Besitzer der GrubeH953 erstatten: GeldH3701 soll erH7999 dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören.
Und wenn jemandesH376 OchseH7794 den OchsenH7794 seines NächstenH7453 stößtH5062 , daß er stirbtH4191 , so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufenH4376 und den Erlös teilenH2673 , und auch den totenH4191 sollen sie teilenH2673 .
Ist es aber bekannt gewesenH3045 , daß der OchseH7794 vordem stößig warH5056 , und sein Besitzer hatH1167 ihn nichtH7999 verwahrtH8104 , so sollH4191 erH7999 gewißlich OchsenH7794 für OchsenH7794 erstatten, und der tote soll ihm gehören.
Diese DingeG5023 aberG1161 sindG1096 als VorbilderG5179 für unsG2257 geschehenG1096 , daß wirG2248 nichtG3361 nachG1519 bösenG2556 DingenG1938 gelüstenG1511 , gleichwieG2531 auchG2548 jene gelüstetenG1937 .
AlleG3956 diese DingeG5023 aberG1161 widerfuhrenG4819 jenenG1565 als VorbilderG5179 undG1161 sind geschriebenG1125 worden zuG4314 unsererG2257 ErmahnungG3559 , aufG1519 welcheG3739 das EndeG5056 der ZeitalterG165 gekommenG2658 ist.