Behandelter Abschnitt 4Mo 35,16-21
Verse 16–21 | Wann der Totschläger sterben muss
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder der Mörder soll gewiss getötet werden. 17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewiss getötet werden. 18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewiss getötet werden. 19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist, 21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewiss getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
Dies sind Fälle, bei denen der Totschläger getötet werden soll. Bevor dem Totschläger Asyl gewährt werden konnte, musste festgestellt werden, ob er durch ein Unglück jemanden getötet hatte oder ob er vorsätzlich gehandelt hatte. Wenn es mit Absicht geschah, sollte der Bluträcher den Mörder töten. Vergossenes Blut sollte gerächt werden. Die Schuld, die durch das Blutvergießen auf das Land gebracht worden war, konnte nur getilgt werden, wenn das Blut des Schuldigen vergossen wurde.
Es wurde Absicht unterstellt, wenn der Totschläger den anderen mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen hatte. Er hätte wissen müssen, dass er dem anderen damit einen tödlichen Schlag versetzen konnte, und er hätte diesen niemals gegen den anderen benutzen dürfen. Es ist auch die Rede davon, es aus Hass oder Feindschaft getan zu haben. Dann konnte der Stoß oder der Schlag eine mörderische Gesinnung offenbaren.
Der Bluträcher ist jemand, der für die Familienrechte eintritt. Der Ausdruck für Bluträcher (im Hebräischen goel) wird auch für den „Löser“ gebraucht in dem Fall, dass ein verlorener Familienbesitz gelöst wird (3Mo 25,48; Rt 3,3). Er tritt auch dann für das Recht der Familie ein.