Behandelter Abschnitt 2Mo 22,1-3
Verse 1–3 | Vorschriften bei Diebstahl
1 Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld; 2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewiss erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden. 3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
Das Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen dem Diebstahl bei Tag oder bei Nacht. Es wird davon ausgegangen, dass der Dieb nachts einbricht. Wird er dabei ertappt und getötet, geht derjenige, der ihn tötet, frei aus. In diesem Fall verliert der Dieb nicht nur, was er gestohlen hatte und die Entschädigung, die er hätte bezahlen sollen, sondern auch sein Leben.
Ist der Dieb aber tagsüber tätig und wird dann ertappt und getötet, geht derjenige, der ihn getötet hat, nicht frei aus. Es wird unterstellt, dass es nicht nötig ist, einen Dieb tagsüber zu töten. Am Tag könnte man um Hilfe rufen, nachts aber in der Regel nicht, da alles schläft. Aus dieser Vorschrift geht auch hervor, dass man einem Dieb nicht einfach das Leben nehmen kann. Man darf nicht aus Rachsucht handeln. Das Urteil über ein Vergehen soll von einem Richter festgestellt werden.
Das große Gegenbild des Erstattens bei Diebstahl ist der Herr Jesus. Er hat durch sein Werk am Kreuz Gott das erstattet, was Er nicht geraubt hatte: die Ehre Gottes (Ps 69,4b). Darum wird Er bis in alle Ewigkeit die Ehre bekommen, die Er verdient und die Ihm gebührt.