Behandelter Abschnitt 3Mo 25,29-30
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis für ihn ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer bei dessen Käufer verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubel-Jahr nicht frei ausgehen.
Bei Häusern verhält es sich anders als bei Feldern und Ernten. Wer verarmt war und sein Haus zur Tilgung seiner Schulden verkaufen musste, konnte es innerhalb eines Jahres zurückkaufen. Möglicherweise machte er eine Erbschaft oder ein naher Verwandter kaufte das Haus zurück.
Die Häuser in ummauerten Städten hängen nicht so eng mit Land und Boden zusammen wie die Häuser in den Dörfern.
Außerdem sind Häuser in Städten von Menschen erbaut.