Schlachter 1951
Versliste
Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.