Hermann Menge (1841-1939)
Versliste
Wenn aber jemand seine Tochter als Magd (= Sklavin) verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter (= der freien Mädchen) zu behandeln.
Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.
Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.“