Luther 1912 mit Strongs
Versliste
Wenn MännerH582 miteinander hadernH7378 und einerH376 schlägtH5221 den anderenH7453 mit einem SteinH68 oderH176 mit einerH376 FaustH106, dass er nicht stirbtH4191, sondern zu BetteH4904 liegtH5307:
kommt er aufH6965, dass er ausgehtH1980 anH2351 seinem StabeH4938, so soll, der ihn schlugH5221, unschuldigH5352 sein, nur dass er ihm bezahleH5414, was er versäumtH7674 hat, und das ArztgeldH7495 gebeH7495.
WerH376 seinen KnechtH5650 oder seine MagdH519 schlägtH5221 mit einem StabeH7626, dass sie sterbenH4191 unter seinen HändenH3027, der sollH5358 darum gestraftH5358 werden.
BleibtH5975 er aberH389 einen oder zweiH8147 TageH3117 am Leben, so soll er darum nicht gestraftH5358 werden; denn es ist sein GeldH3701.
Wenn MännerH582 hadernH5327 und verletzenH5062 ein schwangeresH2030 WeibH802, dass ihr die FruchtH3206 abgehtH3318, und ihr kein Schade widerfährtH611, so sollH6064 man ihn um Geld strafenH6064, wieviel des WeibesH802 MannH1167 ihm auflegtH7896, und er soll's gebenH5414 nach der SchiedsrichterH6414 Erkennen.
Kommt ihr aber ein Schade darausH611, so soll er lassenH5414 SeeleH5315 um SeeleH5315,
AugeH5869 um AugeH5869, ZahnH8127 um ZahnH8127, HandH3027 um HandH3027, FußH7272 um FußH7272,
BrandH3555 um BrandH3555, WundeH6482 um WundeH6482, BeuleH2250 um BeuleH2250.
Wenn jemandH376 seinen KnechtH5650 oder seine MagdH519 in ein AugeH5869 schlägtH5221 und verderbtH7843 es, der soll sie freiH2670 loslassenH7971 umH8478 das AugeH5869.
Desgleichen, wenn er seinem KnechtH5650 oder seiner MagdH519 einen ZahnH8127 ausschlägtH5307, soll er sie freiH2670 loslassenH7971 um den ZahnH8127.