Unrevidierte Elberfelder 1905 mit Strongs
Versliste
UndG2532 sie saßenG2521 und bewachtenG5083 ihnG846 daselbstG1563 .
JenerG1565 KnechtG1401 aberG1161 , derG3588 den WillenG2307 seinesG1438 HerrnG2962 wußteG1097 undG2532 sich nichtG3361 bereitetG2090 , nochG3366 nachG4314 seinem WillenG2307 getan hatG4160 , wird mit vielenG4183 Schlägen geschlagen werdenG1194 ;
Wenn ein HaderH7379 zwischen MännernH582 entsteht, undH7561 sieH5066 vor GerichtH4941 treten, und man richtetH8199 sie, so soll man den Gerechten gerechtH6662 sprechenH6663 und den Schuldigen schuldigH7563 .
Und es sollH4557 geschehen, wenn der Schuldige SchlägeH5221 verdient hatH1121 , soH1767 soll der RichterH8199 ihnH5221 niederlegen und ihm eine Anzahl Schläge geben lassen vor seinem AngesichtH6440 , nach Maßgabe seiner Schuld.
Mit vierzigH705 Schlägen mag er ihn schlagenH5221 lassen, nichtH3254 mehr; damit nichtH3254 , wenn er fortführe, ihn über diese hinaus mit vielenH7227 Schlägen zu schlagenH5221 , dein BruderH251 verächtlichH7034 werde in deinen AugenH5869 .