Unrevidierte Elberfelder 1905 mit Strongs
Versliste
Wenn erH1920 aber von ungefährH6621 , nichtH3808 aus FeindschaftH342 , ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein WerkzeugH3627 auf ihn geworfenH7993 hat,
oder, ohne es zu sehenH7200 , irgend einen SteinH68 , wodurch man sterbenH4191 kann, auf ihn hat fallenH5307 lassen, daß er gestorben ist, er warH4191 ihm aber nichtH3808 feindH341 und suchteH1245 seinen Schaden nicht:
so soll die GemeindeH5712 zwischen dem Schläger und dem BluträcherH1350 nach diesen RechtenH4941 richtenH8199 ;
und die GemeindeH5712 soll den Totschläger aus der HandH3027 des BluträchersH1350 errettenH5337 , und die GemeindeH5712 soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohenH5127 istH7725 ; und er soll darin bleibenH3427 bis zum TodeH4194 des HohenpriestersH1419 , den man mit dem heiligenH6944 Öle gesalbtH4886 hatH7523 .
LaßtG4334 uns nunG3767 mitG3326 FreimütigkeitG3954 hinzutretenG4334 zu dem ThronG2362 der GnadeG5485 , auf daßG2443 wir BarmherzigkeitG1656 empfangenG2983 undG2532 GnadeG5485 findenG2147 zurG1519 rechtzeitigenG2121 HilfeG996 .