Behandelter Abschnitt 5Mo 25,11-12
Verse 11.12 | Eine unerlaubte Weise von Befreiung
11 Wenn Männer miteinander zanken, ein Mann und sein Bruder, und die Frau des einen eilt herbei, um ihren Mann aus der Hand seines Schlägers zu retten, und streckt ihre Hand aus und ergreift ihn bei seiner Scham, 12 so sollst du ihr die Hand abhauen; dein Auge soll nicht verschonen.
Dieser Fall ist verwandt mit dem vorigen Abschnitt, jedoch als Gegenstück dazu. Wenn der Bruder ihres Mannes seine Schwagerpflicht verweigert, darf die Frau in großer Selbstständigkeit ihre Verachtung kundtun (Vers 9). Doch hier wird deutlich gemacht, dass diese Selbstständigkeit sie nicht zu unzulässigen, schamlosen Handlungen verleiten darf. Einerseits ist es verständlich, dass sie für ihren Mann eintritt, aber andererseits zeugt die Art und Weise von Bösartigkeit. Sie will den Mann sogar so schwer verletzen, dass er keine Nachkommen mehr zeugen kann.
Die körperliche Verstümmelung, die hier als Strafe angewandt werden
muss, ist das einzige Beispiel dieser Art, das im Gesetz gegeben wird.
Das hier geschehene Böse muss mit einer Strafe geahndet werden, die
bleibende Folgen hat. Bei der Ausübung der Strafe darf Mitleid, z. B.
weil es eine Frau betrifft, keine Rolle spielen (vgl.
Möglicherweise meint der Herr diese Vorschrift, als Er über das Abhauen der Hand spricht, die uns zum Fallstrick werden kann. Die Verhinderung einer unanständigen Tat kann nur durch Selbstgericht erreicht werden. Wer in geistlicher Hinsicht seine Hand abhaut, wird sie nicht buchstäblich verlieren müssen. Der Herr geht noch viel weiter: Wer in geistlicher Hinsicht seine Hand abhaut, entkommt dadurch dem Gericht der Hölle (Mk 9,43).