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Behandelter Abschnitt 3Mo 25,47-48
Und wenn die Hand eines Fremden oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremden, dem Beisassen bei dir, oder einem Abkömmling aus der Familie des Fremden verkauft, 48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen.
Die Knechtschaft eines Israeliten bei einem zu Vermögen gekommenen Beisassen oder im Land wohnen Nicht Israeliten soll jederzeit lösbar sein (Keil). Einer seiner Brüder sollte ihn lösen.