Luther 1912 mit Strongs
Versliste
Wer ein EinheimischerH249 ist, der soll solches tunH6213, dass er dem HErrnH3068 opfereH7126 ein OpferH801 zum süßenH5207 GeruchH7381.
Und wenn ein FremdlingH1616 bei euch wohntH1481 oder unterH8432 euch bei euren NachkommenH1755 ist, und will dem HErrnH3068 ein OpferH801 zum süßenH5207 GeruchH7381 tunH6213, der soll tunH6213, wie ihr tutH6213.
Der ganzen GemeindeH6951 sei eineH259 SatzungH2708, euch sowohl als den FremdlingenH1481+H1616; eineH259 ewigeH5769 SatzungH2708 soll das sein euren NachkommenH1755, dass vorH6440 dem HErrnH3068 der FremdlingH1616 sei wie ihr.
EinH259 GesetzH8451, einH259 RechtH4941 soll euch und dem FremdlingH1616 sein, der bei euch wohntH1481.
DennG1063 es istG2076 hier keinG3756 UnterschiedG1293: sie sindG1063 allzumalG3956 SünderG264 undG2532 mangelnG5302 des RuhmesG1391, den sie bei GottG2316 haben sollten,
DennG1063 die SchriftG1124 sprichtG3004: „WerG3956 anG1909 ihnG846 glaubtG4100, wirdG2617 nichtG3756 zu SchandenG2617 werden.“
EsG1063 istG2076 hier keinG3756 UnterschiedG1293 unterG5037 JudenG2453 undG2532 GriechenG1672; esG1063 istG2076 allerG3956 zumal einG846 HerrG2962, reichG4147 überG1519 alleG3956, die ihnG846 anrufenG1941.
DennG1063 GottG2316 hatG4788 alleG3956 beschlossenG4788 unterG1519 den UnglaubenG543, auf dassG2443 er sich allerG3956 erbarmeG1653.