Unrevidierte Elberfelder 1932
Versliste
Eine Witwe werde verzeichnet {O. in die Liste eingetragen}, wenn sie nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Weib war,
ein Zeugnis hat in guten Werken, wenn sie Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der Heiligen Füße gewaschen, wenn sie Bedrängten Hilfe geleistet hat, wenn sie jedem guten Werke nachgegangen ist.
Jüngere Witwen aber weise ab; denn wenn sie üppig geworden sind wider Christum,
so wollen sie heiraten und fallen dem Urteil anheim, weil {O. daß} sie den ersten Glauben verworfen haben.
Zugleich aber lernen sie auch müßig sein, umherlaufend in den Häusern; nicht allein aber müßig, sondern auch geschwätzig und vorwitzig, indem sie reden was sich nicht geziemt {Eig. was man nicht soll}.
Ich will nun, daß jüngere Witwen heiraten, Kinder gebären, Haushaltung führen, dem Widersacher keinen Anlaß geben der Schmähung halber;
denn schon haben sich etliche abgewandt, dem Satan nach.
Wenn ein Gläubiger oder eine Gläubige Witwen hat, so leiste er ihnen Hilfe, und die Versammlung werde nicht beschwert, auf daß sie denen Hilfe leiste, die wirklich Witwen sind.