Unrevidierte Elberfelder 1932
Versliste
Eine Witwe werde verzeichnet {O. in die Liste eingetragen}, wenn sie nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Weib war,
ein Zeugnis hat in guten Werken, wenn sie Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der Heiligen Füße gewaschen, wenn sie Bedrängten Hilfe geleistet hat, wenn sie jedem guten Werke nachgegangen ist.